Rz. 409

Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist bis zur Gesamtdauer von 5 Jahren auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrags zulässig. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG enthält – anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG – keine Begrenzung der Anzahl der zulässigen Vertragsverlängerungen. Ob dies eine völlig unbegrenzte Zahl von Verlängerungen gestattet, hat das BAG bislang nicht entschieden, sondern ausdrücklich offengelassen.[1] Dies könnte im Hinblick darauf zweifelhaft sein, dass das TzBfG der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG und der in ihrem Anhang befindlichen EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dient und diese den Zweck verfolgt, Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern (§ 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung).

 

Rz. 410

Der Begriff der Verlängerung in § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG ist wie derjenige in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu verstehen.[2] § 14 Abs. 3 TzBfG enthält zwar im Gegensatz zu § 14 Abs. 2 TzBfG kein Vorbeschäftigungsverbot, sodass eine Abgrenzung der Vertragsverlängerung von dem Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nicht erforderlich ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Begriff der Verlängerung in § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG anders auszulegen ist als in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber denselben Begriff in 2 Absätzen einer Vorschrift mit unterschiedlichem Inhalt verwendet.[3]

[1] BAG, Urteil v. 28.5.2014, 7 AZR 360/12, AP TzBfG § 14 Nr. 135.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 14 TzBfG, Rz. 112a; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 14 TzBfG, Rz. 689; Koch, Juris Praxisreport 2007, Sonderausgabe zum Teilzeit- und Befristungsgesetz, S. 9.

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