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§ 14 Abs. 2 TzBfG gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats. Deren nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse enden ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.

Unionsrechtliche Vorgaben gebieten insoweit keine einschränkende Auslegung der Vorschrift[1] Die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 2002/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft stehen – auch unter Berücksichtigung von Art. 27, 28 und 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) – der Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG auf befristete Arbeitsverträge von Mitgliedern oder (herangezogenen) Ersatzmitgliedern des Betriebsrats nicht entgegen. Zwar wäre ein Betriebsratsmitglied nicht ausreichend geschützt i. S. v. Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG, wenn die Beendigung seines Arbeitsvertrags mit seinem Mandat oder seiner Amtstätigkeit begründet werden könnte. Das ist aber nach deutschem Recht nicht der Fall.

Das Betriebsratsmitglied ist durch das Benachteiligungsverbot in § 78 Satz 2 BetrVG – ggf. i. V. m. § 280 Abs. 2 und/oder § 823 Abs. 2 BGB – ausreichend geschützt. Die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes oder in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis kann eine unzulässige Benachteiligung sein, wenn sie wegen der Ausübung des Betriebsratsamts erfolgt.[2] Eine während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds vereinbarte sachgrundlose Befristung – d. h. eine Verlängerungsvereinbarung – kann unwirksam sein, wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angeboten wird. Hierin kann eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds liegen.[3] Benachteiligt der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied dadurch, dass er ihm wegen seiner Betriebsratstätigkeit keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied im Wege des Schadensersatzes nach § 78 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Abschluss eines Folgevertrags.[4]

Die Darlegungs- und Beweislast für eine unzulässige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer. Es gelten die Grundsätze einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Da es sich bei der Frage, ob der Abschluss des Folgevertrags wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt wird, um eine in der Sphäre des Arbeitgebers liegende sog. "innere Tatsache" handelt, darf der Arbeitnehmer im Prozess um den Abschluss eines Folgevertrags zunächst behaupten, der Vertragsschluss sei wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert worden. Hierzu muss sich der Arbeitgeber wahrheitsgemäß erklären. Bestreitet er die Behauptung des Arbeitnehmers nicht, gilt sie nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Ansonsten kann der Arbeitnehmer Hilfstatsachen (Indizien) vortragen, die den Schluss darauf rechtfertigen, dass der Vertragsschluss wegen der Betriebsratstätigkeit unterblieben ist. So kann das Betriebsratsmitglied z. B. vortragen, dass der Arbeitgeber allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern Folgeverträge angeboten hat oder es kann Äußerungen des Arbeitgebers darlegen, aus denen sich die Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit ergibt. Auch hierzu muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen erklären.[5]

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