Rz. 205

Nicht bei jeder vereinbarten Probezeit handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der Probezeit ohne weiteres endet. Eine Probezeit kann auch innerhalb eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart sein, z. B. wenn im Arbeitsvertrag lediglich geregelt ist, dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In diesem Fall gelten zwar während der Probezeit die kürzestmöglichen Kündigungsfristen. Das Arbeitsverhältnis endet aber nicht automatisch mit Ablauf der Probezeit.

 

Rz. 206

Ob ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart ist oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit, ist im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln.[1]

 
Hinweis

Soll ein befristetes Probearbeitsverhältnis vereinbart werden, empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis bei Ablauf der Probezeit endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

[1] Däubler/Deinert/Zwanziger/Wroblewski, KSchR, 11. Aufl. 2020, § 14 TzBfG, Rz. 108; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2011, Rz. 170; Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 14 TzBfG, Rz. 49.

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