Rz. 86

Auch in anderen als Saisonbetrieben kann der Arbeitsanfall im Bereich der Daueraufgaben vorübergehend ansteigen, z. B. durch einen vorübergehend erhöhten Auftragseingang. Da allein die Unsicherheit über die künftige Auftragsentwicklung als Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht ausreicht, bereitet in diesen Fällen die Darlegung der Prognose in Bezug auf den voraussichtlichen Wegfall des Mehrbedarfs durch den Arbeitgeber besondere Schwierigkeiten. Der Arbeitgeber muss konkrete Anhaltspunkte dafür vortragen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war, dass künftig nach dem vereinbarten Vertragsende das zu erwartende Arbeitspensum wieder mit dem unbefristet beschäftigten Stammpersonal erledigt werden kann.[1]

Ein nur vorübergehender Beschäftigungsbedarf i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erledigung von Daueraufgaben eingestellt wird, die von dem unbefristet beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht bewältigt werden können. In diesem Fall besteht ein dauerhafter Bedarf an der Arbeitsleistung des zusätzlich eingestellten Arbeitnehmers.[2]

 

Rz. 87

Beschäftigt der Arbeitgeber zur Erledigung von Daueraufgaben Arbeitnehmer sowohl mit befristeten als auch mit unbefristeten Arbeitsverträgen, ist zur Rechtfertigung der Befristung eine am Sachgrund orientierte Konzeption erforderlich, die der Arbeitgeber auch tatsächlich befolgt, weil nur dadurch ausgeschlossen werden kann, dass die Befristung auf sachwidrigen Erwägungen beruht.[3]

[2] BAG, Urteil v. 17.3.2010, 7 AZR 640/08, AP TzBfG § 14 Nr. 70; BAG, Urteil v. 14.12.2016, 7 AZR 688/14, AP TzBfG § 14 Nr. 148; BAG, Urteil v. 21.8.2019, 7 AZR 572/17, AP TzBfG § 14 Nr. 182.
[3] BAG, Urteil v. 12.9.1996, 7 AZR 64/96, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 183.

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