Rz. 68

Ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskräften war bereits vor dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als Befristungsgrund allgemein anerkannt. Daran anknüpfend hat der Gesetzgeber diesen Befristungstatbestand in den Katalog der Sachgründe für die Befristung in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit der Befristung wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Arbeitskräften können daher auch auf Befristungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG angewandt werden.[1] Nach der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei dem vorübergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitsleistung um den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Befristungsgrund, wobei der vorübergehende betriebliche Bedarf in Form eines vorübergehend erhöhten Arbeitskräftebedarfs oder eines künftig wegfallenden Arbeitskräftebedarfs auftreten kann.[2]

[1] Hromadka, BB 2001, 621, 622; Preis/Gotthardt, DB 2000, 2065, 2071.
[2] BT-Drucks. 14/4374 S. 18/19.

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