Rz. 27

Die Einführung von Arbeitsplatzteilung bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Der Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass die betriebliche Arbeitszeit nicht verändert wird.[1] Entscheidend ist, dass mit dem Modell der Arbeitsplatzteilung das Bestimmungsrecht über die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übergeht. Diese Änderung der Arbeitszeitorganisation ist wie die Einführung der Arbeit auf Abruf[2] mitbestimmungspflichtig.[3]

Die anschließende Aufteilung der Arbeitszeit selbst durch die Arbeitnehmer ist nicht mitbestimmungspflichtig.[4]

Bei Arbeitsplatzteilung handelt es sich um keine Gruppenarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG, da Voraussetzung die Übertragung einer Gesamtaufgabe zur eigenverantwortlichen Erledigung ist und bei der Arbeitsplatzteilung sich die Eigenverantwortung auf die Verteilung der Arbeitszeit beschränkt.[5]

[1] So aber z. B. GK-BetrVG/Wiese, 11. Aufl. 2018, § 87 BetrVG, Rz. 329; HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 13 TzBfG, Rz. 23.
[2] S. Arnold, § 12, Rz. 103.
[3] Boewer, TzBfG, 1. Aufl. 2002, § 13 TzBfG, Rz. 38; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 13 TzBfG, Rz. 78.
[4] Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2022, § 13 TzBfG, Rz. 21.
[5] Annuß/Thüsing/Maschmann, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 13 TzBfG, Rz. 28.

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