Rz. 19

So wie die Arbeitsverhältnisse rechtlich unabhängig jeweils zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber begründet werden, erfolgt auch die Beendigung arbeitsvertragsbezogen. Das Arbeitsverhältnis kann nach den allgemeinen Regeln durch Kündigung, Befristung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG und besondere Bestandsschutzbestimmungen wie z. B. § 168 SGB IX für Schwerbehinderte oder die §§ 103 BetrVG, 15 KSchG für Betriebsratsmitglieder gelten nur für das jeweilige Arbeitsverhältnis. Eine wechselseitige Zurechnung von verhaltensbedingten und personenbedingten Gründen ist unzulässig.[1]

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist bei der Sozialauswahl bei dem Kriterium der Vergleichbarkeit zu berücksichtigen, dass die Arbeitsplatzteilung einer Vereinbarung bedarf und damit die Austauschbarkeit im Wege des Direktionsrechts nicht vorliegt.

[1] GK-TzA/Danne, Art. 1, § 5 BeschFG, Rz. 138.

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