Rz. 111

Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2a, 80 ff. ArbGG zu klären. Macht der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG geltend, kann er nach den §§ 87 Abs. 2, 76 BetrVG die Errichtung einer Einigungsstelle beim Arbeitgeber beantragen. Lehnt der Arbeitgeber dies ab, kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen. Wegen fehlender Zuständigkeit kann nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG der Antrag nur bei offensichtlicher Unzuständigkeit abgelehnt werden. Weiter kann der Betriebsrat bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG einen Unterlassungsantrag beim Arbeitsgericht stellen.[1]

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