Rz. 109

Der einzelne Arbeitsabruf ist keine Einstellung nach § 99 BetrVG.

Die Einstellung als Arbeitnehmer bedarf der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Die Ablehnung wegen Verstoßes gegen § 12 TzBfG durch den Betriebsrat begründet kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Der Gesetzesverstoß als Zustimmungsverweigerungsgrund setzt voraus, dass die personelle Maßnahme, d. h. hier die Einstellung und nicht einzelne Vertragsbestimmungen gesetzeswidrig sind.[1]

 

Rz. 110

Der Betriebsrat ist nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1992 auch dann nach § 99 BetrVG zu beteiligen, wenn in einem Rahmenvertrag nur die geschuldete Tätigkeit und die vom Arbeitgeber zu zahlende Vergütung vereinbart wird.[2] Das BAG begründet dies damit, dass mit dem Rahmenvertrag die eigentliche Entscheidung über eine tatsächliche Beschäftigung falle und die einer Einstellung vorausgehenden Entscheidungen über Person, Arbeitsplatz und Eingruppierung betroffen seien.[3] Dabei ist der 1. Senat des BAG allerdings im Gegensatz zu den neueren Entscheidungen des 7. Senats[4] davon ausgegangen, dass mit dem Rahmenvertrag bereits ein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Für die Praxis hat diese Entscheidung den Vorteil, dass nicht jeder Einsatz innerhalb des Rahmenarbeitsverhältnisses das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG auslöst.

[1] Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 99 BetrVG, Rz. 189.
[2] S. Rz. 32.
[3] BAG, Beschluss v. 28.4.1992, 1 ABR 73/91, NZA 1992, 1141; Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 99 BetrVG, Rz. 36.

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