Rz. 100

Teilzeitkräfte im Abrufarbeitsverhältnis sind Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG und damit bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen wahlberechtigt (§ 7 BetrVG) und wählbar (§ 8 BetrVG). Das aktive Wahlrecht beginnt mit dem vertraglich vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses unabhängig davon, wann die Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen wird.[1] Auch die Berechnung der Betriebszugehörigkeit nach § 8 BetrVG beginnt mit diesem Zeitpunkt. Geht man von der Zulässigkeit längerer Bezugszeiträume aus, führt eine längere Zeit der Nichtbeschäftigung nicht zur Hemmung des 6-Monats-Zeitraums. Auch wenn mit der Rechtsprechung des BAG neben der rechtlichen Zugehörigkeit eine tatsächliche Einbindung in den Betrieb erforderlich ist[2] und deswegen tatsächlich längere Unterbrechungen zu einer Hemmung der Frist führen können[3], kann dies auf Abrufarbeit nicht übertragen werden.[4] Das Arbeitsverhältnis wird auch "im Tatsächlichen" nicht unterbrochen, da der Arbeitnehmer auf Abruf für Arbeitsleistungen zur Verfügung steht.

[1] Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 7 BetrVG, Rz. 26.
[2] BAG, Beschluss v. 28.11.1977, 1 ABR 40/76, AP BetrVG § 8 Nr 2.
[3] Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 8 BetrVG, Rz. 45; Löwisch/Kaiser, BetrVG, Bd. 1, 7. Aufl. 2017, § 8 BetrVG, Rz. 8 gehen von einer Unterbrechung von mindestens 2 Monaten aus.
[4] A. A. GK-TzA/Mikosch, 1987, Art. 1 § 4 BeschFG, Rz. 138.

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