Rz. 92

Bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen, wie Arztbesuchen, Behördenterminen oder bedeutsamen Ereignissen im Familienkreis, bestimmt sich der Vergütungsanspruch, soweit nicht einzelvertragliche oder kollektive Regelungen bestehen, nach § 616 BGB. Abrufarbeitnehmer haben wie alle Arbeitnehmer diese Termine möglichst außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.[1] Der Arbeitgeber kann die Arbeitseinsätze daher auch umgekehrt so legen, dass der Arbeitnehmer den Verpflichtungen in der Freizeit nachkommen kann.[2] Kommt es nach festgelegter Einsatzzeit zu einer unverschuldeten Verhinderung aus persönlichen Gründen, wie z. B. einem ärztlich zwingend festgelegten Arzttermin, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen.[3]

 

Rz. 93

Nach Schüren[4] hat der Arbeitnehmer allerdings die Pflicht, den Arbeitgeber über mögliche persönliche Verhinderungen zu informieren, mit der Folge, dass bei Verstoß die Entgeltzahlungspflicht entfällt. Dem ist zumindest für den Fall zu folgen, dass im Arbeitsvertrag eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Information über solche Verhinderungen aufgenommen ist. Weitergehend kann § 616 BGB durch Arbeitsvertrag konkretisiert oder beschränkt werden. Ein vollständiger Ausschluss von § 616 BGB in Formulararbeitsverträgen kann jedoch ohne besondere Rechtfertigung nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sein.[5]

[1] Vgl. BAG, Urteil v. 27.6.1990, 5 AZR 365/89, NZA 1990, 894 für Arztbesuche.
[2] Annuß/Thüsing/Jacobs, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 12 TzBfG, Rz. 36; Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 12 TzBfG, Rz. 53.
[3] Meinel/Heyn/Herms/Heyn, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 12 TzBfG, Rz. 53; MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 63.
[4] MünchArbR/Schüren, Bd. 1, 5. Aufl. 2021, § 45, Rz. 62.
[5] MünchKomm/Hennsler, Bd. 5, 9. Aufl. 2023, § 616 BGB Rz. 77.

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