Rz. 90

Auch für die Feiertagsvergütung ist nach der Neuregelung (12 Abs. 5 TzBfG) für die Berechnung auf das Referenzprinzip abzustellen. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Entgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Auch bei Arbeit auf Abruf besteht ein Anspruch auf Feiertagsvergütung nach § 2 EFZG nur dann, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Die Gesetzesbegründung verweist insoweit auf die Entscheidung des BAG vom 24.10.2001.[1]

 

Rz. 91

Die Nachweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers sind danach über die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast zu lösen:

  • Der Arbeitnehmer hat zunächst tatsächliche Umstände vorzutragen, aus denen sich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass die Arbeit allein wegen des Feiertags ausgefallen ist. Dazu können auch Handhabungen in der Vergangenheit abgestellt werden, wie z. B. regelmäßiger Einsatz an bestimmten Wochentagen oder Einsätze vor und nach dem Feiertag.
  • Ergibt sich dies aus dem Vortrag des Arbeitnehmers, hat sich der Arbeitgeber hierzu konkret zu erklären (§ 138 Abs. 2 ZPO). Er hat dann tatsächliche Umstände dafür darzulegen, warum der Feiertag für den Arbeitsausfall nicht ursächlich war. Gibt er hierfür keine objektiven Gründe an, ist aufgrund der Darlegung des Arbeitnehmers davon auszugehen, dass die Arbeit wegen des Feiertags ausgefallen ist. Der Hinweis, dass an einem Wochenfeiertag nicht gearbeitet werden darf, genügt nicht.
  • Werden objektive Gründe angegeben, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass diese nicht vorliegen oder nicht ursächlich für die Nichtbeschäftigung waren.
 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitnehmer möchte Feiertagsvergütung für einen Donnerstag und trägt vor und belegt, dass er in der Vergangenheit regelmäßig donnerstags und freitags tätig war. Hier spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen feiertagsbedingten Ausfall.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge