Rz. 16

Das "Kind" bzw. der "sonstige Angehörige" muss vom Beschäftigten tatsächlich betreut oder gepflegt werden.

3.4.1 Tatsächliche Betreuung

 

Rz. 17

Was unter "tatsächlicher Betreuung" zu verstehen ist, ist zweifelhaft. Die Anforderungen dürfen nicht zu eng gesteckt werden, da tariflicher Regelfall auch die Betreuung eines 17-jährigen Kindes ist. Ein 17-jähriges "Kind" muss aber nicht (mehr) im engeren Sinne betreut werden. Der/die Jugendliche wird häufig nicht einmal den Tag zu Hause verbringen. Demnach muss wohl auch die bloße Haushaltsführung als Betreuung gelten.[1]

[1] Bremecker/Hock/Schwerdle, Haufe TVöD-Lexikon Verwaltung, Stand: 5/2020, Teilzeit, Ziff. 2.2.1.1; Riesenhuber, NZA 1995, 57, 58.

3.4.2 Pflegebedürftigkeit

 

Rz. 18

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 11 TVöD/TV-L/TV-H nicht definiert. Pflegebedürftig sind nach § 14 SGB XI Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Auf den Grad der Pflegebedürftigkeit kommt es für den Anspruch nach § 11 TVöD nicht an, es genügt insoweit, dass mindestens Pflegegrad 1 vorliegt.[1] Der Pflegegrad muss aber durch ein ärztliches Gutachten festgestellt bzw. nachgewiesen sein.

 

Rz. 19

Eine häusliche Gemeinschaft zwischen dem Beschäftigten und der gepflegten Person ist – ebenso wie beim (früheren) § 15b BAT – nicht erforderlich.[2] Es kommt allein auf die tatsächliche Betreuung und Pflege zum Zeitpunkt der Antragsstellung an, die im Streitfall allerdings auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch andauern muss.[3]

 
Hinweis

Für den Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ist nicht erforderlich, dass die Teilzeit tatsächlich notwendig ist, um die Pflege ausüben zu können.[4] Der Umfang der Reduzierung muss dem Umfang der notwendigen Pflege nicht entsprechen.[5] Die tatsächlichen Betreuungs- und Pflegeleistungen müssen deshalb auch nicht während der allgemein üblichen Dienstzeit notwendig sein.[6]

[1] So auch Burger/Nollert-Borasio, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 11 TVöD, Rz. 11, ebenso HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 11 TVöD, Rz. 6.
[2] So auch HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 11 TVöD, Rz. 7.
[3] Burger/Nollert-Borasio, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 11 TVöD, Rz. 11. Nach HK-TzBfG/Boecken, 6. Aufl. 2019, § 11 TVöD, Rz. 7, muss zwischen Pflegendem und Gepflegten ein räumliches Näheverhältnis bestehen.
[4] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 1, Rz. 11.
[5] Riesenhuber, NZA 1995, 58.
[6] A. A. aber ohne Begründung Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TV-L, Stand: 6/2020, § 11 TV-L, Rz. 56.

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