Rz. 13

Der/die Beschäftigte muss nach § 11 Abs. 1a TVöD/TV-L/TV-H zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen.

 
Hinweis

Der Teilzeitanspruch besteht nicht nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.[1] Es ist lediglich erforderlich, dass der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit gestellt wird, bevor das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Grundsätzlich geht die tarifliche Regelung nämlich davon aus, dass die Teilzeit unbefristet gilt, wenn die Voraussetzungen des § 11 TVöD/TV-L/TV-H vorliegen.

 

Rz. 14

§ 11 TVöD/TV-L/TV-H verlangt nicht zwingend, dass es sich um ein eigenes, leibliches Kind des Beschäftigten handeln muss.

Der Begriff "Kind" wird nicht näher definiert. Insoweit ist auf die Regelungen des Einkommensteuerrechts (§§ 32, 63 EStG) bzw. des Kindergeldrechts (§ 2 BKGG) abzustellen. Kinder sind danach

  • eheliche Kinder,
  • für ehelich erklärte Kinder,
  • an Kindes Statt angenommene Kinder,
  • nichteheliche Kinder,
  • Stiefkinder,
  • Pflegekinder,
  • unter Umständen auch Enkel und Geschwister der Beschäftigten.[2]
[1] Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 1, Rz. 7.
[2] Vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 3 EStG; Laux/Schlachter/Laux, TzBfG, 2. Aufl. 2011, § 23 TzBfG, Anhang 1, Rz. 6.

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