Rz. 11

Für den Bereich der befristeten Arbeitsverträge beschränkt sich das Gesetz auf die Nennung seines Zwecks, nämlich der Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Verhinderung der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer. Der Schutz vor Diskriminierung ist Gegenstand der besonderen Regelung in § 4 Abs. 2 TzBfG. Zur Frage, ob der Abschluss befristeter Arbeitsverträge gefördert oder eingeschränkt werden soll, findet sich im Gesetz selbst keine Aussage. Die Gesetzesbegründung beschreibt das unbefristete Arbeitsverhältnis (aus sozialpolitischen Gründen) als den "Normalfall der Beschäftigung" und stimmt insoweit mit der Auffassung der europäischen Sozialpartner überein, wonach unbefristete Arbeitsverträge "die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses" seien und zur Lebensqualität der betreffenden Arbeitnehmer und zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit beitrügen.[1] Diese Auffassung hat sich der für das Befristungsrecht zuständige 7. Senat des BAG zu eigen gemacht (BAG, Urteil v. 25.3.2009, 7 AZR 710/07, Rn. 34[2]). Daraus ist zu schließen, dass eine Förderung befristeter Arbeitsverhältnisse nicht Ziel des Gesetzes ist;[3] allerdings will das Gesetz diese auch nicht unterdrücken.[4]

 

Rz. 12

Für den Bereich der Teilzeitarbeit ist Ziel des Gesetzes die Förderung der Teilzeitarbeit (BAG, Urteil v. 20.1.2015, 9 AZR 735/13[5]). Nach der Gesetzesbegründung[6] soll das Gesetz einen effektiven Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau leisten, die Chancengleichheit zwischen Männern und Frauen und die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie fördern, sowie die unterschiedlichen Lebensentwürfe der Arbeitnehmer berücksichtigen. Das TzBfG will den Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt erleichtern (BAG, Urteil v. 18.8.2009, 9 AZR 517/08).[7] Arbeitgeber haben Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen (BAG, Urteil v. 18.8.2009, 9 AZR 517/08[8]), Teilzeitarbeit nach Maßgabe des TzBfG zu ermöglichen (§ 6 TzBfG). Sie sollen dafür sorgen, dass Teilzeitarbeit als Arbeitsform attraktiver wird (BAG, Urteil v. 16.9.2008, 9 AZR 781/07[9]).[10]  Der Schutz vor Diskriminierung ist Gegenstand der besonderen Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 5 TzBfG.

 

Rz. 13

Ein eigenständiger Regelungsgehalt kommt der Vorschrift nicht zu, insbesondere ist § 1 TzBfG keine Anspruchsgrundlage.[11] Die genannte Zielsetzung für den Bereich der Teilzeitarbeit kann (lediglich) zur (teilzeitfreundlichen) Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere von dessen unbestimmten Rechtsbegriffen herangezogen werden. In diesem Zusammenhang sind die in der Gesetzesbegründung genannten Ziele[12], insbesondere die Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen von Bedeutung. Nach Auffassung des für das Teilzeitrecht zuständigen 9. Senats des BAG verlangt der in §§ 1 und 6 TzBfG ausgedrückte Gesetzeszweck der Förderung der Teilzeitarbeit eine möglichst weitgehende Flexibilisierung nicht nur der Dauer, sondern auch der Verteilung der Arbeitszeit (BAG, Urteil v. 16.12.2008, 9 AZR 893/07[13]; BAG, Urteil v. 16.9.2008, 9 AZR 781/07[14]).

[1] Erwägungsgrund Nr. 6 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge.
[2] NZA 2009, 1417.
[3] So auch HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 1 TzBfG, Rz. 13; Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 1 TzBfG, Rz. 1.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 TzBfG, Rz. 6; MünchKomm/Müller-Glöge, Bd. 5, 8 Aufl. 2020, § 1 TzBfG, Rz. 8.
[5] NZA 2015, 816.
[6] BT-Drucks. 14/4374 S. 11.
[7] BT-Drucks. 14/4374 S. 11 und 18.
[8] NZA 2009, 1207.
[9] NZA 2008, 1285.
[10] BT-Drucks. 14/4374 S. 16.
[11] KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 1 TzBfG, Rz. 1; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 1 TzBfG, Rz. 4, der aber darauf hinweist, dass daraus nicht geschlossen werden könne, die Vorschrift habe "keinen eigenen Regelungsgehalt".
[12] S. Rz. 4, 5.
[13] NZA 2009, 565.
[14] NZA 2008, 1285.

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