rechtskräftig

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 730,81 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 29.5.1984 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.960,69 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt, Die Beklagte erteilte dem Kläger für Februar bis April 1984 die folgenden Lohnabrechnungen:

Februar

März

April

Gesamt-Nettolohn

2.601,70

2.567,91

2.270,74

Pfändungsbasis

2.458,00

2.439,00

2.182,00

gepfändeter Betrag

831,00

578,80

544,00

gepfändete Sparzulage

8,32

8,32

8,32

1.762,38

1.980,79

1.718,42

./. VWL

52,00

52,00

52,00

+ ANSPZ

8,32

8,32

8,32

Auszahlungsbetrag

1.718,70

1.957,11

1.674,74

Einbehaltungen:

freiw. Lohnabtret.

700,00

1.141,00

514,00

Arbeitgeberdarlehen

100,00

100,00

730,81

Benzinlieferung

241,04

174,20

17,80

Lohnvorschüsse

–,–

–,–

300,00

Überweisungsbetrag

677,66

521,91

–,–

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm zuviel Lohn einbehalten.

Der Kläger beantragt mit der am 29.5.1984 zugestellten Klage,

die Beklagte zur Zahlung von 3.960,69 DM plus 4 % Zinsen seit dem 29.5.1984 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt der für allgemeinverbindlich erklärte Manteltarifvertrag „Verband privater Städtereinigungsbetriebe e.V. Bundesverband Arbeitgeberverband” vom 28.3.1979.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage konnte nur zum Teil Erfolg haben.

Die Lohnabrechnung für Januar 1984 kann nicht mehr überprüft werden; denn etwaige Rückforderungsansprüche des Klägers sind wegen der Ausschlußfrist des § 20 BMTV erloschen. Für die Lohnabrechnung Februar bis April 1984 kann der Kläger nicht verlangen, daß dabei drei Unterhaltsberechtigte berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der pfändbaren Beträge gem. §§ 850 ff ZPO kann sich der Arbeitgeber grundsätzlich an die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers halten (Stein-Jonas, ZPO, 19. Aufl. § 850 c Anm. III Bischoff-Rochlitz, Die Lohnpfändung, 3. Auflage, § 850 c Anm. 6). Da die Lohnsteuerkarte 1984 des Klägers die Merkmale III/O enthält, mußte die Beklagte davon ausgehen, daß der Kläger nur noch seine Ehefrau versorgt. Der Kläger hat nunmehr behauptet, er habe auch noch für seine 1964 und 1966 geborenen Kinder aufkommen müssen, da diese nur 350,– und 320,– DM im Monat verdienten. Ob diese Ansicht richtig ist, kann dahinstehen; denn der Kläger hätte hierfür der Beklagten den Nachweis erbringen müssen. Daran hat es der Kläger jedoch fehlen lassen; denn er hat sich lediglich im Jahre 1982 die Lohnsteuerkarte zur „Berichtigung” zurückgeben lassen, doch diese nie wieder vorgelegt, weil er sie angeblich verloren hat. Die Beklagte ist daher zu Recht nur von einer unterhaltsberechtigten Person ausgegangen.

Die Beklagte durfte auch von dem Lohn des Klägers die im jeweiligen Monat gewährten Vorschüsse abziehen; dazu gehören auch die Beträge, die dem Kläger durch den Bezug von Benzin zugeflossen sind. Die Beklagte war ferner berechtigt, den Lohn des Klägers um die für ihn vorgenommenen Überweisungen (die Beklagte nennt sie „freiwillige Lohnabtretungen”) zu kürzen; denn dazu hat sie der Kläger ausdrücklich beauftragt (vgl. Bl. 7 bis 10 d. A.). Gem. §§ 394, 400 BGB können nur Forderungen abgetreten bzw. aufgerechnet werden, soweit sie pfändbar sind. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Pfändungsschutzvorschriften dem Arbeitnehmer den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie sichern sollen. Die Überweisungen der Beklagten waren jedoch in erster Linie für den Vermieter des Klägers und die Stadtwerke Herborn bestimmt, d. h. die Zahlungen sollten sicherstellen, daß dem Kläger die Wohnung und deren Versorgung mit Wasser und Licht erhalten bleibt. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, die Beklagte diese Beträge noch einmal zahlen zu lassen, zumal sie die Überweisungen für den Kläger ohne jede Rechtspflicht vorgenommen hat und zwar nur deshalb, um dem Kläger behilflich zu sein. Am 5.3.1984 hat die Beklagte dem Kläger ein Darlehen in Höhe von 930,81 DM gewährt, wobei es sich um einen Betrag handelte, der ebenfalls für die Stadtwerke Herborn bestimmt war (vgl. Bl. 11 d. A.). Die vereinbarten Raten von 100,– DM durfte die Beklagte von den – jeweils am 15. eines Monats fälligen – Lohnabrechnungen für Februar und März 1984 kürzen; denn in diesen Monaten kann die Rate wie ein Vorschuß verrechnet werden. Der Einbehalt des Restbetrages von 730,81 DM durfte jedoch nicht im April 1984 vorgenommen werden; denn es handelt sich rechtlich um ein Arbeitgeberdarlehen, bei dessen Verrechnung die §§ 394, 400 BGB hätten beachtet werden müssen. Der Lohn des Klägers war jedoch bereits für andere Gläubiger gepfändet, so daß ein Einbehalt nicht erfolgen durfte. Die Beklagte muß daher 730,81 DM an den Kläger zurückzahlen. Diese...

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