Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Verfügung. Einsicht des Betriebsrats oder des Wirtschaftsausschusses in Gutachten eines Beratungsunternehmens
Orientierungssatz
1. Die Einsicht in das Gutachten einer Unternehmensberatung durch den Betriebsrat oder den Wirtschaftsausschuß die von Unternehmen wegen der Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verwehrt wird, kann nicht im Wege der einstweiligen Verfügung verfolgt werden, weil damit das beanspruchte Recht bereits endgültig durchgesetzt wird.
2. Für Streitigkeiten über das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen ist nach § 109 BetrVG die Einigungsstelle zuständig; daher besteht für eine einstweilige Verfügung, mit der das Einsichtsrecht durchgesetzt werden soll, kein Verfügungsanspruch.
Fundstellen
Haufe-Index 442519 |
NZA 1989, 443-444 (ST1-2) |
Bibliothek, BAG (T) |
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