Leitsatz (redaktionell)
Der Besuch einer Kirmesveranstaltung während einer Krankschreibung berechtigt zur ordentlichen Kündigung.
Normenkette
BGB §§ 626, 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
ARST 1983, 24-25 (LT1) |
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