Leitsatz (redaktionell)

Der Besuch einer Kirmesveranstaltung während einer Krankschreibung berechtigt zur ordentlichen Kündigung.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 620 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

ARST 1983, 24-25 (LT1)

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