Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Tenor

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu zahlen.

3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 780,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin stand seit 13. November 1993 auf der Grundlage der schriftlichen Vereinbarung vom 7. November 1993 (Fotokopie Bl. 5 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als Zustellerin einer Sonntagszeitung in den Diensten der Beklagten. Ihre Aufgabe bestand darin, sonntags zwischen 6.00 und 9.00 Uhr in dem ihr zugewiesenen Bezirk das Druckerzeugnis der Beklagten zu verteilen. Hierfür erhielt sie eine monatlichen Vergütung von 195,– DM.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 (Fotokopie Bl. 6 d.A.), der Klägerin zugegangen am 14. Dezember 1995, kündigte die Beklagte das Rechtsverhältnis ordentlich zum 31. Januar 1996.

Mit der am 22. Dezember 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 21. Dezember 1995 ihres Prozeßbevollmächtigten begehrt die Klägerin die Feststellung, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien um ein Arbeitsverhältnis handelt und dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist.

Die Klägerin meint, sie sei in persönliche Abhängigkeit für die Beklagte tätig geworden. Diese bestimme im einzelnen Zeit und Ort sowie Inhalt der zu erledigenden Arbeiten. Stehe sie damit in einem Arbeitsverhältnis, so unterliege dieses dem Kündigungsschutzgesetz. Gründe, die die ausgesprochene Kündigung sozial rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht,
  2. festzustellen, daß dieses Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 12. Dezember 1995 der Beklagten zum 31. Januar 1996 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, aufgrund der vorliegenden Vertragsgestaltung sei die Klägerin nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Auf bestehenden Kündigungsschutz könne die Klägerin sich deshalb nicht berufen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist insgesamt zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Mit dem Klagebegehren zu 1) hat die Klägerin nämlich eine sogenannte Statusklage erhoben. Streitgegenstand ist damit, ob das Rechtsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Hierüber zu entscheiden sind ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen berufen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 b ArbGG).

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Das Rechtsverhältnis der Parteien hat am 31. Januar 1996 aufgrund der Kündigungserklärung der Beklagten vom 12. Dezember 1995 geendet. Es bedurfte keiner die Kündigung bedingender Gründe im Sinne des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz findet nämlich hier keine Anwendung. Die Klägerin hat zur Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Grundsätzlich unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis von anderen Rechtsverhältnisssen, in denen Arbeitsleistungen erbracht werden (Werkvertrag, Dienstvertrag) durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welchem der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils zum Dienstberechtigten steht. Arbeitnehmer ist, wer seine Dienstleistung gegenüber einem Dritten im Rahmen einer von diesem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen hat. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation wird besonders dadurch deutlich, daß der Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der übernommenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAG 41, 247, 253 = AP Nr. 42 zu § 611 BGB Abhängigkeit, BAG AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972). Selbständige Tätigkeit dagegen ist gekennzeichnet durch eigenes Unternehmerrisiko, Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, ist danach unter Berücksichtigung der vertraglichen Ausgestaltung der Vertragsverhältnissse und der tatsächlichen Abwicklung zu entscheiden (BAG AP Nr. 28 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Läßt sich nicht eindeutig eine Einstufung vornehmen, so kann unter anderem auch berücksichtigt werden der Umfang der in Anspruchnahme der Arbeitskraft. So hat das Bundesarbeitsgericht in dem die Arbeitnehmereigenschaft von Zusteller eine Tageszeitung betreffenden Entscheidung vom 29. Januar 1992 (Az: 7 ABR 27/91), AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1992 ausgeführt, daß die Seltenheit oder kurze Dauer der Einsätze und die weitgehende Bestimmung der zu erbringenden Dienstleistungen bereits im Vertrag eher gegen eine persönliche Abhängigkeit des Dienstverpflichteten mit der Folge, daß kein Arbeitsverhältnis vorliegt, spreche. Über die Einordnung entscheidet letztlich der Geschäftsinhalt, nicht dagegen eine von den Pa...

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