Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 151,44 zuzüglich 4 % Zinsen seit 03.06.1994 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.125,04 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt eine Spedition und will vom Beklagten Bezahlung von Miete für einen LKW, Tank und Tankreinigungskosten.

Zwischen den Parteien wurde am 23. November 1992 ein Dienstvertrag geschlossen. Danach übte der Beklagte als „Firma …” die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters der Klägerin aus. Er sollte ausschließlich eigenverantwortlich und weisungsungebunden für die Klägerin tätig sein. Gegenstand des Dienstvertrages war die Durchführung von Transporten mit einem von der Klägerin gestellten Fahrzeug. Gemäß § 3 dieses Dienstvertrages war vereinbart:

„Die Firma … erhält für die durchgeführten Transporte einen Stundensatz von DM 25,00. Mit diesem Stundensatz sind alle Kosten abgegolten. Eine darüber hinausgehende Vergütung, aus welchen Gründen auch immer, erfolgt nicht.”

Unter § 9 des Vertrages hieß es:

„(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen.”

Zwischen den Parteien wurden weiterhin ein Mietvertrag über einen LKW am 23. November 1992 geschlossen. Ein weiterer Mietvertrag wurde zwischen der Klägerin und der Firma … für ein weiteres Fahrzeug abgeschlossen.

Anders als im Dienstvertrag vereinbart, wurde die Bezahlung des Beklagten so abgewickelt, daß er anhand des eingefahrenen Umsatzes entlohnt wurde. Davon zog die Klägerin 10 % WAV ab, da sie sämtliche Büroarbeiten, die Rechnungstellung etc. für den Beklagten erledigte. Es handelt sich dabei um einen Betrag von insgesamt DM 2.675,93. Außerdem zog die Klägerin vom eingefahrenen Umsatz des Beklagten noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von DM 1.500,00 ab.

Nach außen hin trat die Klägerin auf. Sie rechnete auch mit den Kunden ab.

Der Beklagte hatte, was beide Parteien wußten, keine Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz.

Bei Rückgabe des LKW fehlte ein Verbandskasten im Wert von DM 17,69 und eine Warnlampe im Wert von DM 114,00.

Die Klägerin trägt,

es sei mit dem Beklagten vereinbart worden, daß die 10 %ige WAV-Gebühr abgezogen werde und außerdem auch noch eine Verwaltungsgebühr in Höhe von DM 1.500,00. Der LKW habe bei Rückgabe des Fahrzeugs einen Minderwert von DM 2.000,00 gehabt. Auch diese sei dem Beklagten in Rechnung zu stellen. Die Mietzinsansprüche der Firma … seien an die Klägerin abgetreten worden. Insgesamt belaufe sich die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten auf einen Betrag in Höhe von DM 25.125,04.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 25.125,04 zuzüglich 12 % Zinsen pro Jahr seit 03.06.1994 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor,

die Person, die die Abtretung auf Seiten der Firma … unterzeichnet habe, sei nicht zur Abtretung befugt gewesen. Er bestreite sämtliche von der Klägerin angegebenen Kosten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Der Vertrag sei sittenwidrig und daher unwirksam. Ein tarifliches Einkommen sei bei dem Stundenlohn von DM 25,00 nur unter erheblicher Überschreitung der Lenkzeiten erzielbar gewesen. Die Arbeitnehmer seien dazu überredet worden, als freie Unternehmer für die Klägerin tätig zu werden. Das habe alleine im Interesse der Klägerin gelegen. Ziel der Vereinbarung sei einzig und allein gewesen, sämtliche Risiken auf den Beklagten abzuwälzen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze nebst ihren Anlagen sowie auf die Protokolle zu den mündlichen Verhandlungen vom 14.09.1995 und 12.03.1996 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nur im geringen Umfang begründet.

I.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von DM 151,44 für die Nichtrückgabe des Verbandskastens und der Warnlampe aus § 823 Abs. 1 BGB. Unstreitig standen diese Gegenstände im Eigentum der Klägerin. Das Eigentum der Klägerin hat der Beklagte durch die Nichtrückgabe der Sachen schuldhaft verletzt. Er hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, warum die Nichtrückgabe der Warnlampe und des Verbandskastens nicht von ihm verschuldet sein soll.

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aber keinen Anspruch auf Zahlung von DM 2.675,93 WAV-Gebühr und Zahlung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von DM 1.500,00. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit bereits unschlüssig. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, wann und wo unter Aufhebung der vereinbarten Schriftformklausel die Zahlung der WAV-Gebühr und der Verwaltungsgebühr mit dem Beklagten vereinbart worden sein soll. Es wäre daher auch nicht zulässig gewesen, die von der Klägerin benannte Zeugin Frau Jacob zu vernehmen. Es hätte sich um einen zivilprozessual unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagt...

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