Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerspruchsrecht des Betriebsrates

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsrat kann einer ordentlichen Kündigung auch dann nach § 102 Abs 3 Nr 3 BetrVG widersprechen, wenn der zu kündigende Arbeitnehmer an der gleichen Maschine in einer anderen Schicht weiterbeschäftigt werden kann. Dies gilt nicht bei vereinbarter Beschäftigung in einer bestimmten Schicht.

2. Das Widerspruchsrecht des Betriebsrats nach § 102 Abs 3 Nr 3 BetrVG umfaßt sowohl betriebsbedingte als auch aus Gründen in der Person oder im Verhalten erfolgte Kündigungen.

 

Normenkette

BetrVG § 102 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 443804

EzA § 102 BetrVG 1972, Nr 1 (LT1-2)

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