Leitsatz (redaktionell)
Ein Prüfer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Dieser kann im Wege einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Die Verhängung eines Zwangsgeldes ist nicht vorgesehen.
Normenkette
TVG § 1; BGB § 320; BBiG § 37; BGB § 616; ZPO §§ 894, 940
Fundstellen
EzB BBiG § 37, Nr 19 (LT1) |
EzB TVG § 1, Nr 7 (L1) |
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