Leitsatz (amtlich)

In dem Umstand, dass eine Kündigung am Weltfrauentag ausgesprochen wird, liegt keine geschlechtsspezifische Diskriminierung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt Euro 9.990,00

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte beschäftigte die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses seit dem 20.11.2006 als Softwareentwicklerin. Die Arbeitsvergütung der Klägerin belief sich auf EUR 3.330,00 brutto monatlich. Der mit der Klägerin vereinbarte auf sechs Monate befristete Arbeitsvertrag sieht in § 3 Abs. 2 die Möglichkeit einer Kündigung vor.

Am 6. März 2007 wurde die Klägerin darüber informiert, dass am nächsten Tag ein Treffen mit Herrn S., Herrn K. sowie Herrn M. stattfinden sollte. Am 7. März 2007 wurde die Klägerin gebeten, eine bestimmte Arbeitsaufgabe, die in der Anl. B 1 dokumentiert ist (Bl. 24. d. A.), zu lösen. Die Klägerin wandte sich daraufhin in mehreren E-Mails an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten und beschwerte sich darüber, unfair behandelt zu werden (Anl. A 3, A 4, Bl. 8 und Bl. 10 d. A.).

Am 08.03.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgemäß zum 22.03.2007.

Mit ihrer am 20.3.2007 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 28.3.2007 zugestellten Klage macht die Klägerin die Unwirksamkeit dieser Kündigung geltend. Sie behauptet, dass ihr am 7. März 2007 erklärt worden sei, dass man ihre Tätigkeit in der Firma nach drei Monaten nicht bewerten könne und dass man ihr deswegen eine besondere Aufgabe stellen müsse, aufgrund welcher entschieden werde, ob man ihr kündige oder nicht. Die Beklagte sei nur mit ihr so verfahren, nicht auch mit anderen Entwicklern. Zu der ihr gestellten Aufgabe führt die Klägerin aus, dass sie unter Zeitdruck arbeiten und dabei von mehreren anderen Entwicklern abhängig sein sollte. Während ihr die Aufgabe an ihrem PC erläutert wurde, sei deutlich geworden, dass Daten an ihrem PC manipuliert seien. Am 8. März 2007 habe sich ihr PC nicht mehr öffnen lassen, da er passwortgeschützt worden sei.

Dass sie sich an den Vorstandsvorsitzenden gewandt habe, sei ihr gutes Recht. Sie sei in den drei Monaten nur sechsmal so verfahren. Das sei nicht zuviel.

Ihre Arbeit und ihr Verhalten sei bis zum 8. März 2007 nie kritisiert worden.

Dass die Beklagte im Kündigungsschreiben darauf hinwies, dass sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld verpflichtet ist, sich unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden, bewertet die Klägerin als böswillige und üble Nachrede des Vorstandsvorsitzenden.

Die Kündigung sei ein Irrtum.

Die Kündigung verstoße gegen die guten Sitten, da ein Kündigungsgrund nicht bestehe. Sie habe ihre Arbeit ordentlich erledigt. Im Arbeitsvertrag sei nicht geregelt, dass man ihr ohne Grund kündigen dürfe.

Zudem sei wichtig, dass die Kündigung am 08.03.2007 ausgesprochen wurde. Da der 08.03.2007 der internationale Frauentag ist, sei sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden.

Des Weiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt sei.

Die Klägerin beanstandet auch, ungleich behandelt worden zu sein. Hierzu führt sie aus, dass nur ihr eine zeitlich befristete Aufgabe gestellt worden sei und nur sie sei unter Zeitdruck gesetzt worden.

Sodann führte die Klägerin an, dass die Kündigung gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) und ihre Grundrechte verstoße. Es sei legitim gewesen und dürfe nicht sanktioniert werden, dass sie sich an den Vorstandsvorsitzenden gewandt habe.

Die Klägerin sieht in dem Verhalten der Beklagten eine geschlechtsbedingte Diskriminierung. Dazu führt sie aus, dass nur sie bewertet wurde. Dies sei eine Ungleichbehandlung.

Ihre Arbeitsbedingungen seien ungünstiger gewesen als die Arbeitsbedingungen ihrer Kollegen. Die Kündigung sei diskriminierend.

Zudem sei ihr Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Denn ihr sei eine Position ohne Aufstiegs- und Entfaltungsmöglichkeiten zugewiesen worden. Auch die Kündigung selber stelle eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts dar.

Demzufolge sei die Beklagte verpflichtet, ihr eine Entschädigung zu zahlen. Ferner sei die Beklagte demzufolge verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, der vor Ausspruch der Kündigung bestand.

Die Klägerin beantragt,

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 8. März 2007 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 8. März 2007 hinaus noch besteht. Und zwar mit gleicher Projektzugehörigkeit, CP-Sales. Ihr Urlaub bleibt unberührt.
  2. die Beklagte zu verpflichten, ihr den unbefristeten Arbeitsvertrag unverzüglich auszuhändigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, dass der Klägerin am 6. März 2007 lediglich mitgeteilt worden sei, dass man sich am nächsten Tag mit ihr austauschen wolle, nachdem die Klägerin die Hälfte der Probezeit absolviert hatte. Richtig sei,...

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