Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.400,00 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf EUR 7.200,00.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.

Der in der Elfenbeinküste geborene Kläger bewarb sich aufgrund eines Stellengesuches (Anlage K 1, Bl. 17) der Beklagten – ein Unternehmen der Postbranche – mit Schreiben vom 14.11.2008 als Postzusteller (Anlage K 2, Bl. 18). In dem Stellengesuch weist die Beklagte unter anderem darauf hin, dass Bewerber die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Stellengesuches sowie des Bewerbungsschreibens wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Die Muttersprache des Klägers ist französisch. Er lebt seit 2002 in Deutschland und arbeitete seitdem unter anderem auch als Fremdsprachenassistent an einer Hamburger Schule sowie als Bürohilfskraft. Der Kläger beendete im März 2008 mit Erfolg eine in deutscher Sprache durchgeführte Ausbildung zum Luftsicherheitsassistent sowie zur Luftsicherheitskontrollkraft für Personal- und Fahrzeugkontrollen.

Aufgrund der Bewerbung des Klägers rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger nach Eingang des Bewerbungsschreibens an und fragte ihn, ob er Fahrrad fahren könne. Diese Frage bejahte der Kläger. Der Erstkontakt bei solchen Bewerbungen wird bei der Beklagten regelmäßig über das Telefon geführt. Mit Schreiben vom 18.11.2008 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ab (Anlage K 4, Bl. 34).

Mit Schreiben vom 24.11.2008 bewarb sich der Kläger erneut bei der Beklagten als Zusteller. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zuvor in einer Fernsehsendung nach Zustellern suchte. Jedenfalls schaltete sie am 26.11.2008 eine entsprechende Anzeige im Wochenblatt. Mit Schreiben vom 25.11.2008 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers erneut ab (Anlage K 5, Bl. 35).

Anfang 2009 suchte die Beklagte nach wie vor nach Zustellern. Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 1.2.2009, welches er nach einer Beratung im Unterschied zu den vorherigen Bewerbungsschreiben modifizierte, erneut um eine Stelle als Zusteller bei der Beklagten (Anlage K 6, Bl. 36). Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.2.2009 lehnte die Beklagte die Bewerbung des Klägers ein weiteres Mal ab.

In einem Telefonat am 17.2.2009 eröffnete die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten dem Kläger, dass die undeutliche Aussprache des Klägers beim telefonischen Erstkontakt für die Ablehnung seiner Bewerbung ausschlaggebend gewesen sei. Dem Kläger wurde aufgrund des neuerlichen Telefonats nunmehr in Aussicht gestellt, ihn auf eine sog. Warteliste zu setzen. Der weitere Inhalt des Telefonats am 17.2.2009 ist zwischen den Parteien umstritten.

Anfang 2009 lud die Beklagte 66 Personen mit Migrationshintergrund, die sich bei der Beklagten als Zusteller beworben hatten, zu persönlichen Bewerbungsgesprächen ein. Insgesamt 14 dieser Personen stellte die Beklagte ein. Ein eingestellter Bewerber ist – wie der Kläger – in der Elfenbeinküste geboren. Dieser hatte sich über die Telefon-Hotline der Beklagten beworben. Ein weiterer eingestellter Bewerber kommt aus Marokko. Dessen Muttersprache ist ebenfalls französisch. Dieser bewarb sich wie der Kläger schriftlich und wurde daraufhin von der Beklagten zunächst angerufen.

Der Kläger ist inzwischen als Postzusteller bei einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig. Bei der Beklagten hätte er ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 1.800,00 EUR als Postzusteller erhalten.

Mit Schreiben vom 20.3.2009 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte (Anlage K 7, Bl. 37). In der Betreffzeile dieses Schreibens heißt es wörtlich:

„Geltendmachung von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz”

Im Eingangssatz weist der Klägervertreter darauf hin, dass ihn der Kläger beauftragt habe, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25.3.2009 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche des Klägers ab (Anlage K 8, Bl. 39). In diesem Schreiben heißt es unter anderem wörtlich:

„Entsprechend machen sie Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend.

(…)

Der Umstand, dass Ihr Mandant aufgrund seiner Bewerbung keine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch erhielt, ist allein darauf zurückzuführen, dass er sich am Telefon bei seinem ersten Kontakt mit der Niederlassung nicht ansprechend klar und deutlich in deutscher Sprache auszudrücken vermochte. Das Mitte Februar mit ihm geführte Telefongespräch hinterließ einen besseren Eindruck, was dazu führte, dass er in eine Warteliste aufgenommen wurde. „

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses...

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