Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf DM 24.000,– festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von sechs Monatsgehältern wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung.

Die Beklagte betreibt eine Belegarztklinik, in der zu 90 % gynäkologische Operationen und zu 5 % chirurgische Operationen (Krampfader- und Leistenbruchoperationen) durchgeführt werden. Die Beklagte verfügt über 26 Betten, die monatlich mit ca. zwei bis drei männlichen Patienten und ansonsten ausschließlich mit weiblichen Patienten belegt werden. Die Klinik hat zwei Etagen. Jede Etage ist in der Schicht von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr sowie von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr jeweils mit einer Schwester belegt. Im Nachtdienst und an den Wochenenden ist insgesamt nur eine Schwester als Pflegepersonal eingesetzt. Es steht aber in dieser Zeit ein Belegarzt ständig zur Verfügung. Jede Schwester wird umschichtig eingeteilt für Tages-, Nacht- und Wochenenddienste. Es gibt spezielle Schwestern, die im Operationssaal tätig sind. Diese Schwestern werden bei Bedarf auch auf den Stationen sowohl im Tages- als auch im Nachtdienst sowie am Wochenende eingesetzt.

Die Beklagte schaltete am 8./9. April 2000 in der Tageszeitung „Hamburger Abendblatt” folgende Stellenanzeige:

„Wir suchen zum nächstmögl. Termin eine examinierte Krankenschwester Berufserfahrung wäre wünschenswert.”

Um diese Stelle bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2000 (Blatt 11 der Akte). Der Kläger ist examinierter Krankenpfleger (vgl. Krankenpflegerurkunde sowie Prüfungszeugnis des Klägers jeweils vom 1. Oktober 1982, Blatt 37, 38 der Akte) und OP-Fachpfleger. Er ist seit 1998 arbeitslos und hat sich seit Dezember 1998 regional und überregional um eine Stelle als examinierter Krankenpfleger beworben. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 26. April 2000 mit:

„… Wir haben in unserer Stellenanzeige eine Krankenschwester gesucht – sprich weiblich –. Daher können wir Ihre Bewerbung leider nicht berücksichtigen …” (Bl. 13 der Akte).

Die Krankenschwester, die später tatsächlich eingestellt wurde, wird, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2001 mitteilte, mit DM 4.000,– brutto monatlich vergütet. Die Beklagte hat einen Haustarif, der nicht an dem BAT ausgerichtet ist.

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Juli 2000 zur Zahlung einer Entschädigung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. August 2000 ab. Die vorliegende Klage wurde der Beklagten am 14. September 2000 zugestellt.

Der Kläger ist der Auffassung, die Stellenanzeige der Beklagten verstoße in besonders gravierender Weise gegen das in den §§ 611 a, 611 b BGB normierte Gleichbehandlungsgebot. Da aus dem Absageschreiben der Beklagten klar hervorgehe, dass eine benachteiligungsfreie Auswahl von vornherein nicht geplant gewesen sei, sei eine Entschädigung von sechs Monatsgehältern angemessen. Nur durch eine derart empfindliche Entschädigungszahlung könne die von dem Gesetzgeber gewünschte zukünftige abschreckende Wirkung erzielt werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 24.000,– nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Grundsatzüberleitungsgesetzes seitdem 18. Juli 2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Einen Entschädigungsanspruch des Klägers gem. § 611 a BGB sei nicht gegeben. Die Beklagte habe aus sachlichen Gründen wegen der besonderen Situation am Arbeitsplatz den Kläger als männliche Pflegekraft abgelehnt. Die Einstellung von männlichen Pflegern in einer gynäkologischen Abteilung sei generell nicht zumutbar für Patienten und Arbeitgeber. Dieser Pfleger müsste sich dem Arbeitsbereich entsprechend um intime Probleme einzelner Frauen kümmern. Jedem Gynäkologen sei hinreichend bekannt, dass es Patientinnen gebe, die aus religiösen oder ethischen Gründen eine männliche Pflegekraft im Intimbereich nicht zulassen können. Diesen Frauen müsse die Beklagte eine weibliche Pflegekraft, und zwar während der erforderlichen 24 Stunden an die Seite geben. Es gebe Patientinnen die Symptome verschwiegen, um nicht von einem männlichen Pfleger z.B. katheterisiert zu werden oder den Tampon entfernt zu bekommen. Eine überfüllte Blase oder eine Nachblutung würde so nicht rechtzeitig erkannt werden. Die Folge sei schwere gesundheitliche Schäden für die Frau, die dann dem verantwortlichen Arzt angelastet würden.

Im Falle der Beklagten sei dies besonders wichtig, da eine Vielzahl der Patientinnen Mohammedanerinnen sei, die es aus religiösen Gründen erfahrensgemäß ablehnten, im Intimbereich von männlichen Personen behandelt zu werden.

Die Pflege der operierten Patientinnen im Nachtdienst verlange vornehmlich Pflegemaßnahmen im Intimbereich. Es sei nicht Sache der Beklagten, naturbedingte Vorbehalte ihrer Patientinnen gegen das alleinige Auftreten von männlichen Pflegern nachts zu überwinden...

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