Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20. Mai 1998 nicht aufgelöst wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 9.787,88 (i.W.: Neuntausendsiebenhundertsiebenundachtzig 88/100 Deutsche Mark) brutto sowie 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 31. Juli 1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 16.621,22 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Klägerin ist 32 Jahre alt und ledig. Gemäß eines Vertrages vom 03. November 1995 war sie für die Beklagte, die eine Werbeagentur betreibt, seit 01. Januar 1996 als Team-Assistentin zu einer Bruttomonatsvergütung von DM 5.000,00 tätig. Unter § 2 des Arbeitsvertrages ist unter anderem geregelt:

„Die regelmäßige Arbeitszeit pro Woche beträgt fünf Arbeitstage. Eventuell anfallende Überstunden, die an den Arbeitstagen über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, sind mit dem Gehalt abgegolten.”

Nachdem die Beklagte im Jahr 1997 ihren größten Kunden verlor, entließ sie drei Arbeitnehmer. Seitdem beschäftigt sie regelmäßig nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Während die Zeugin … seinerzeit auf einen Teil ihrer Vergütungsansprüche verzichtete, lehnte die Klägerin eine Gehaltsreduzierung ab. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten einen dem bisherigen Großkunden vergleichbaren neuen Kunden gewonnen hatte, rief er am späten Nachmittag des 19. März 1998 im Büro an und ließ über eine Praktikantin ausrichten, dass sämtliche Mitarbeiter bis nach 18.00 Uhr bleiben sollten. Trotzdem verließ die Klägerin das Büro um 17.50 Uhr. Darauf sprach die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 1998 folgende Abmahnung aus:

„Arbeitsverweigerung am Donnerstag, den 12.03.1998, 17.50 Uhr:

Meine Bitte ca. 1 Stunde länger zu bleiben, um auf die Fertigstellung von Layouts zu warten und diese zur Freigabe an den Kunden zu faxen, haben Sie abgelehnt.

Die Überwachung der termingerechten Fertigstellung von Layouts und deren Weitergabe an den Kunden zählen zu ihren Aufgaben.

Sie haben demnach meine Weisungen nicht erfüllt und somit gegen vertragliche Vereinbarungen Ihres Arbeitsvertrags verstoßen.

In der Vergangenheit sind Sie mehrmals pro Woche zwischen 9.10 und 9.15 in der Agentur erschienen. Sie haben weiterhin Ihre Arbeit nicht umgehend aufgenommen, sondern haben sich regelmäßig noch in der Agenturküche aufgehalten.

Arbeitsbeginn ist um 9.00 Uhr.

Somit haben sie regelmäßig gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoßen.

Ich weise Sie daraufhin, dass Sie mit fristloser Kündigung rechnen müssen, sollte sich dieses pflichtwidrige Verhalten wiederholen.”

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich mit einer von der Klägerin nicht angegriffenen Kündigung zum 30. Juni 1998. Für den Abend des 19. Mai 1998 verabredete sich die Klägerin mit ihrem Vater. Dieser reiste hierzu abends aus London an und sollte in der Wohnung der Klägerin übernachten. Ober einen Schlüssel der Wohnung verfügte er nicht. Am Nachmittag dieses Tages kündigte der Geschäftsführer der Beklagten auf dem Rückweg von einem Kunden von seinem Fahrzeug aus ein Meeting um 18.00 Uhr an. Die Klägerin erklärte, sei bleibe nicht länger als 18.00 Uhr und verließ das Büro um diese Zeit. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 20. Mai 1998 fristlos. Gegen die Kündigung erhob die Klägerin die vorliegende Kündigungsschutzklage, mit der sie weiterhin – rechnerisch unstreitig – DM 2.954,54 brutto als Abgeltung für 13 zum Kündigungszeitpunkt nicht gewährte Urlaubstage. DM 1.833,34 brutto als Restvergütung für die Zeit vom 20. bis zum 31. Mai 1998 und DM 5.000,00 brutto als Vergütung für Juni 1998 geltend macht. In ihrer Stellungnahme gegenüber dem Arbeitsamt Hanau erklärte die Klägerin unter anderem:

„Vor der ordentlichen Kündigung erfolgte durch den Arbeitgeber bereits eine Abmahnung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung. Mein Arbeitgeber „bat” mich nach Beendigung der offiziellen Arbeitszeit, das heißt nach 18.00 Uhr länger zu bleiben. Dies tat er mit den Worten „heute bist Du reif, Du bleibst heute länger”. Da er an dem Tag eine freie Mitarbeiterin beschäftigt hatte, die um 18.00 Uhr mit ihrer Arbeit noch nicht fertig war, brauchte er jemanden, der diese freie Mitarbeiterin beaufsichtigen und später die Agentur abschließen sollte. Mein Arbeitgeber war selber nicht bereit, länger zu bleiben um abzuschließen. Ich sagte ihm, dass ich so kurzfristig nicht länger bleiben könnte, da ich einen Termin hätte. Außerdem wies ich ihn in diesem Gespräch darauf hin, dass er bitte dafür sorgen möchte, dass die Gehälter, welche bereits seit Monaten unpünktlich gezahlt wurden, endlich zu überweisen, da sonst weder ich noch die anderen Mitarbeiter die Motivation hätten, abends länger zu arbeiten. Darauf schickte er mir die Abmahnung und kurz darauf die ordentliche Kündigung.

Die fristlose Kündigung erfolgte am 20...

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