Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen 7 AZR 112/08)

BAG (Beschluss vom 17.06.2009; Aktenzeichen 7 AZR 112/08 (A))

Hessisches LAG (Urteil vom 15.10.2007; Aktenzeichen 17 Sa 809/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1) zu 33 %, der Kläger zu 2) zu 32 % und der Kläger zu 3) zu 35 %.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 220.296,56 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihre Arbeitsverhältnisse auf Grund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung mit Ablauf der Monate enden bzw. geendet haben, in denen die Kläger ihr 60. Lebensjahr vollenden werden bzw. vollendet haben sowie über die Verpflichtung der Beklagten die Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entfristungsklagen weiterzubeschäftigen.

Der Kläger zu 1) ist am 10. November 1946 geboren und war auf Grund eines unter dem 13. Oktober 1970 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 3. Oktober 1970 als Flugzeugführer zuletzt im Range eines Kapitäns sowie als Check- und Trainingskapitän zu einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe von zuletzt EUR 16.908,26 zuzüglich einer Checkzulage in Höhe von monatlich EUR 1.073,71 brutto und weiterer tariflicher Zulagen tätig.

Der Kläger zu 2) ist am 25. April 1947 geboren. Sein Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten gemäß einem Sozialplan der … vom 26. November 1990 übernommen. Für die Beklagte ist er auf Grund eines unter dem 7. August 1991 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 1. September 1991 als Kapitän zu einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe von EUR 16.908,26 und einer Grundvergütung II in Höhe von EUR 918,45 sowie weiterer tariflicher Zulagen tätig.

Der Kläger zu 3) ist am 29. Juni 1947 geboren und auf der Grundlage eines unter dem 29. Mai 1968 geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 26. Mai 1968 als Flugzeugführer zuletzt im Range eines Kapitäns sowie als Check- und Trainingskapitän zu einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe von zuletzt EUR 16.908,26, einer Grundvergütung II in Höhe von EUR 1.283,55 zuzüglich einer Checkzulage in Höhe von monatlich EUR 1.073,71 brutto und weiterer tariflicher Zulagen tätig.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Parteien findet kraft vertraglicher Inbezugnahme – im Falle der Kläger zu 1) und zu 3) auch kraft beiderseitiger Tarifbindung – u.a. der Manteltarifvertrag Nr. 5 a für das Cockpitpersonal bei … in der Fassung vom 14. Januar 2005 (im Folgenden: MTV Nr. 5 a) Anwendung. Dieser bestimmt in § 19 Abs. 1, dass die Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altergrenze mit Ablauf des Monats enden, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 eine Weiterbeschäftigung der Kläger über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus abgelehnt.

Mit der am 19. Oktober 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wenden die Kläger sich gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit dem Erreichen des 60. Lebensjahres. Sie sind der Auffassung, die tarifliche Altersgrenzenregelung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar und sei daher unwirksam.

Ungeachtet der Wirksamkeit der Bestimmung sei die Beklagte aber auch aufgrund von Äußerungen ihres Chefpiloten Herrn … und ihres Flottenchefs der Boing 747 Herrn … gehindert, sich auf eine etwaige Wirksamkeit zu berufen. Diese hätten im Rahmen von im August 2006 und September 2006 geführten Gesprächen ein erhebliches Interesse an ihrer Weiterbeschäftigung bekundet und auch ihre Rechtsauffassung zur Unwirksamkeit der tariflichen Altersbefristungsregelung geteilt. Diese Äußerungen müsse die Beklagte sich unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung als negatives Schuldanerkenntnis zurechnen lassen. Jedenfalls sei die Beklagte aber aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gehindert, sich zu diesen außergerichtlichen Äußerungen in Widerspruch zu setzen und sich einer Weiterbeschäftigung entgegenzustellen.

Der Kläger zu 1) beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a für das Cockpitpersonal bei … in der Fassung vom 14. Januar 2005 zum 30. November 2006 geendet hat, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 30. November 2006 hinaus fortbesteht und
  2. für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugkapitän B747-400 sowie als Check- und Trainingskapitän zur tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit und einer monatlichen Bruttogrundvergütung in Höhe von EUR 16.908,26 zuzüglich Checkzulage in Höhe von monatlich EUR 1.073,71 sowie weiterer tarifvertraglicher Zulagen über den Ablauf des 30. November 2006 hinaus weiter zu beschäftigen.

Der Kläger zu 2) beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung in § 19 Abs. 1 des Manteltarifvertrages Nr. 5 a f...

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