Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.755,34 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche.

Die Verfügungsklägerin ist ausgebildete Friseurgehilfin. Sie ist ledig, ohne Unterhaltsverpflichtungen und im 4. Monat schwanger. Sie wohnt zur Miete und ist zur Zahlung eines monatlichen Mietzinses von DM 1.450,– verpflichtet.

Die Verfügungsklägerin war Inhaberin eines Friseursalons. Die Verfügungsbeklagte erwarb am 08.04.1998 einen hälftigen Anteil des Unternehmens zum Kaufpreis von DM 20.000,–, den sie am 09.04.1998 entrichtete. Am 25.05., 02.07. und 10.09.1998 erhielt die Verfügungsklägerin weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt DM 13.000,–. Aus finanziellen Gründen entschloss sich die Verfügungsklägerin, den verbliebenen Unternehmensanteil ebenfalls zu verkaufen. Über dieses Thema verhandelten die Parteien im September 1998. Gleichzeitig schlossen sie einen Arbeitsvertrag, demgemäß die Verfügungsklägerin seit September 1998 173,33 Stunden pro Monat zu einer Bruttomonatsvergütung von DM 2.625,–, die einem Nettomonatseinkommen von DM 1.755,34 entspricht, für die Verfügungsbeklagte tätig wurde. Nach Auffassung der Verfügungsbeklagten ist gleichzeitig eine Veräußerung des Unternehmensanteils der Verfügungsklägerin wirksam vereinbart worden. Nachdem die Verfügungsklägerin dieser Ansicht entgegentrat, erklärte die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 27.11.1998, sie werde die Gehaltszahlungen an die Verfügungsklägerin einstellen.

Mit Schreiben vom 18.12.1998 erklärte die … Bank gegenüber der Verfügungsklägerin, sie könne dieser weiteren Kredit nicht zur Verfügung stellen. Mit Schreiben vom 30.12.1998 setzt die … Bank der Verfügungsklägerin zum Ausgleich eines Schuldensaldos von DM 7.307,37 eine „letzte Frist” bis zum 15.01.1999 und kündigte andernfalls „weitere Maßnahmen” an. Mit Schreiben vom 30.12.1998 machte die … bank unter Androhung der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens einen Zahlungsrückstand von DM 813,52 geltend und forderte die Verfügungsklägerin auf, die ihr gebotene „letzte Chance” zu nutzen. Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verlangt die Verfügungsklägerin die Zahlung der Nettovergütung für November 1998.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, sie sei zur Zeit ohne jegliche Einkünfte. Ihr Girokonto sei überzogen. Weitere Überziehungen würden seitens ihrer Bank nicht gestattet. Bei der Volksbank … bestehe eine Restverbindlichkeit in Höhe von DM 51.000,–, auf die die Verfügungsklägerin monatlich DM 900.– zu zahlen habe. Eine weitere Restverbindlichkeit bestehe bei der … Bank in Höhe von DM 15.000,–, worauf die Verfügungsklägerin monatlich DM 360,– zu zahlen habe. Ihre Eltern seien nicht in der Lage, sie finanziell zu unterstützen. Andere Vermögenswerte besitze sie nicht mit Ausnahme eines Pkws mit einem Zeitwert von DM 10.000,–, den sie aufgrund ihrer komplikationsreichen Schwangerschaft benötige. Die dringend zahlbaren Verbindlichkeiten beliefen sich auf ca. DM 14.000,–. Auch die laufende Miete könne sie nicht mehr zahlen, weshalb die Kündigung des Mietverhältnisses drohe. Von den Zahlungen der Verfügungsbeklagten habe sie Altschulden beglichen, so dass alles verbraucht sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Verfügungsklägerin wird auf die Antragsschrift verwiesen.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, an sie DM 1.755,34 netto zu zahlen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Steuerberaters glaubhaft gemacht, die Parteien hätten am 03.09.1998 einen Vertrag mit dem Inhalt geschlossen, dass die Verfügungsklägerin ihren Anteil an dem Friseursalon zum Preis von DM 20.000,– an die Verfügungsbeklagte verkauft, der Kaufpreis mit der Feststellung, dass keine Altschulden aus der Zeit vor dem 01.04.1998 mehr bestehen, fällig wird, die Verfügungsklägerin ab 01.09.1998 als Arbeitnehmerin beschäftigt wird und mit der Feststellung des Nichtvorliegens von Altschulden der Vertrag unterzeichnet werden solle. Der Vertrag sei schriftlich unter dem 03.09.1998 formuliert und Ende September 1998 der Verfügungsklägerin übergeben worden. Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, aufgrund der Ansicht der Verfügungsklägerin, dass eine Veräußerung des Unternehmensanteils nicht zustandegekommen sei, sei die Geschäftsgrundlage für den Arbeitsvertrag entfallen. Die Vereinbarung vom 03.09.1998 sei daher gegenstandslos. Die Verfügungsbeklagte behauptet, es sei davon auszugehen, dass die Eltern der Verfügungsklägerin zu Unterhaltszahlungen in der Lage seien.

Wegen des weiteren Vortrags der Verfügungsbeklagten wird auf den Schriftsatz vom 28.12.1998 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund im Sinne de...

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