Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragsteller von ihrer Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung des P. I. in Höhe von DM 1.713,50 (i.W.: Eintausendsiebenhundertunddreizehn 50/100 Deutsche Mark) freizustellen.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2) DM 998,64 (i.W.: Neunhundertachtundneunzig 64/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.08.1995 zu zahlen.

 

Gründe

Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in der Bundesrepublik Deutschland Autovermietungen betreibt. Der Antragsteller zu 1 ist der für den Betrieb der Region Mitte gewählte Betriebsrat. Am 01.11.1994 beschloß der Antragsteller zu 1) in einer Sitzung in der er beschlußfähig war und zu der unter Bekanntgabe genau dieses Tagesordnungspunktes geladen worden war, daß der Betriebsratsvorsitzende, der Antragsteller zu 2) in der Zeit vom 28.11. bis 02.12.1994 an ein Seminar der Fa. P. L. zum Thema „Diskriminierung am Arbeitsplatz” teilnehmen sollte, da kein Mitglied des Betriebsrats ausreichende Kenntnisse hatte, um mit diesem Themenbereich kompetent umgehen zu können. Im der Schulungsveranstaltung wurden im einzelnen folgende Themen behandelt: Aufzählung Blatt 5 d.A.

oder

Wegen der in der Schulungsveranstaltung behandelten Themen wird auf das Schulungskonzept Blatt 5 dA Bezug genommen.

Der Veranstalter stellte dem Antragsteller zu 1) hierfür einen Betrag in Höhe von 1.713,50 DM in Rechnung. Dem Antragsteller zu 2) entstanden entsprechend der betrieblichen Reisekostenregelung Fahrtkosten in Höhe von 328,64 DM und betriebsübliche Pauschalreisespesen i. H. v. 670,– DM. Die Bitte der Antragsteller diese Schulungskosten zu übernehmen hat die Antragsgegnerin abgelehnt.

Mit ihrer am 26.09.1995 eingegangenen Antragsschritt haben die Antragsteller einen Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch wegen der genannten Kosten in Hinblick auf § 37 Abs. 6 BetrVG geltend gemacht.

Sie vertreten in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß die Veranstaltung für die Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sei. Es fehle dabei auch nicht am betrieblichen Bezug, da es sich einmal um eine Angelegenheit handele, die jederzeit im Betrieb auftreten könne und auf die der Betriebsrat vorbereitet sein müsse, im übrigen aber auch im Betrieb der Antragsgegnerin Diskriminierungen in unterschiedlichen Formen vorkämen.

Die Antragsteller zu 1) u. 2) beantragen daher

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Antragsteller von ihrer Verpflichtung zur Begleichung der Rechnung des P. in Höhe von DM 1.713,50 freizustellen

und

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an den Antragsteller zu 2) DM 998,64 nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die fragliche Veranstaltung nicht der Vermittlung notwendiger Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG gedient habe. Da es in ihrem Betrieb keine Ansätze zur Diskriminierung, insbesondere zum „Mobbing” oder sexueller Belästigung gebe und auch nicht zu befürchten seien, habe es an einem direkten Bezug zur konkreten Betriebsratstätigkeit gefehlt. Daher hätte es nach ihrer Ansicht auch ausgereicht, wenn sich der Antragsteller durch eine entsprechende Lektüre selbst informiert hätte. Überhaupt ist sie der Auffassung, daß angesichts dessen, daß ihr Betrieb, wie unstreitig ist, mit erheblichen Verlusten unter der derzeitigen gesamtwirtschaftlichen Situation zu leiden habe, von den Antragstellern erwartet werden könne, daß sie Kosten einsparen, um zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Antragsgegnerin beizutragen.

Darüber hinaus wendet die Antragsgegnerin ein, aus dem Schulungskonzept habe sich ergeben, daß zu dem fraglichem Thema im wesentlichen nur Fragen behandelt worden seien, die mit der Betriebsratstätigkeit in keinerlei Zusammenhang gestanden hätten. Lediglich die Themen in A Zif. 6 und A Zif. 9 anteilig, und das Thema in B Zif. 4 seien in gewissem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit zu sehen.

Desweiteren handele es sich nach Kenntnis der Antragsgegnerin bei dem P. um eine gewerkschaftliche Einrichtung, so daß zu prüfen sei, ob der koalitionsrechtliche Grundsatz eingehalten sei, daß die Gewerkschaften aus Schulungsveranstaltungen keinen Gewinn erzielen dürfen.

Das Antragsbegehren der Antragsteller ist zulässig. Die Rechtswegeröffnung zu den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit ergibt sich aus § 2 a Abs. 1 ArbGG. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, nämlich die Frage, ob und in welchem Umfang die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die aus Anlaß der Schulungsveranstaltung vom 28.11. bis 02.12.1994 entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt DM 2.712,14 zu erstatten bzw. die Antragsteller hiervon freizustellen.

Das arbeitsgerichtliche Beschlußverfahren, §§ 80 Abs. 1 i.Vb. mit 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ist auch insoweit statthaft, als der Antragsteller zu 2 Freistellung bzw. Kostenerstattung begehrt. Das Beschlußverf...

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