Leitsatz (amtlich)

1. Für den Ersatz von Kosten, die einem Arbeitgeber durch die Videoüberwachung eines Arbeitnehmers entstehen, gelten die gleichen Grundsätze wie für den Ersatz von Detektivkosten. Die Kosten einer Videoüberwachung sind nicht erstattungsfähig, wenn es sich um sog. Vorsorgekosten handelt, die unabhängig von einem schadenstiftenden Ereignis als ständige Betriebsausgaben entstehen.

2. Erstattungsfähige Kosten einer Videoüberwachung liegen vor, wenn gegen den Arbeitnehmer ein konkreter Verdacht vorliegt, daraufhin die Videoüberwachung durchgeführt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird. Kein die Haftung des Arbeitnehmers begründender konkreter Verdacht liegt vor, wenn es dem Arbeitgeber noch darum geht, den bereits räumlich und funktional konkretisierten Verdacht auf eine Person einzugrenzen.

3. Eine unzulässige, weil das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzende Videoüberwachung vermag einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Streitwert beträgt 2244,60 EUR.

 

Tatbestand

Die Beklagte war als Verkäuferin bei der Klägerin, einem Bäckereivertrieb bis zum 11. 2. 2003 in der Filiale T.-weg 3.-5. in N. beschäftigt.

Im Dezember 2002 wies die Beklagte Mitarbeiter mit Schreiben vom 10. 12. 2002 darauf hin, dass die Schichtzettelvordrucke nicht korrekt ausgefüllt worden waren.

In der Zeit von Januar bis Februar 2003 entnahm die Klägerin Geld aus der Kasse, ohne die jeweiligen Beträge einzubongen.

Die Beklagte ließ in dieser Filiale in der Zeit vom 5. bis zum 11. 2. 2003 zwei verdeckte Videokameras installieren, welche den Kassenbereich in der Filiale überwachten, ohne dies kenntlich zu machen. Die Kamera war in einem für die Kunden zugänglichem Verkaufsraum installiert. Die Installation geschah an Wochenenden, so dass die Kameras von den Angestellten nicht gesehen werden konnten

Bereits am 5. 2. 2003 wurde auf den Videobändern festgestellt, dass die Klägerin Geld aus der Kasse nahm. Am 11. 2. 2003 gab die Beklagte zu, aus der Kasse 400, 00 EUR entnommen zu haben.

Die beauftragte Gesellschaft stellte der Beklagten für die Videoüberwachung für die Zeit vom 5. bis zum 11. 2. 2003 für die erste Kamera einen Pauschalpreis von 1240, 00 EUR und für die zweite Kamera einen Pauschalpreis von 695, 00 EUR in Rechnung. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergab dies einen Betrag in Höhe von 2244, 60 EUR.

Die Klägerin behauptet, es habe bereits im Herbst 2002 erhebliche Bestandsdifferenzen in der Filiale, in welcher die Klägerin beschäftigt war, gegeben. Sie habe das Personal in dieser Filiale ausgewechselt, so dass sich der Täterkreis auf die Klägerin und eine weitere Mitarbeiterin beschränkt habe. Die Mitarbeiter aller Filialen hätten das Schreiben vom 10. 12. 2002 erhalten.

Die Klägerin behauptet, die Kosten für die Videoüberwachung seien erforderlich und nicht unverhältnismäßig hoch gewesen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2244, 60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. 3. 2003 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es sei neben dem Kassenbereich auch der Verkaufsraum überwacht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 2244, 60 EUR zu. Dieser Anspruch folgt weder aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, noch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 StGB. Zutreffend ist allerdings, dass die Beklagte eine Unterschlagung zu Lasten der Klägerin eingeräumt hat, so dass eine objektive und schuldhafte Pflichtverletzung gegeben ist, die zur Haftung aus der jetzt in § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB kodifizierten Positiven Vertragsverletzung oder aber auf der Grundlage einer deliktischen Haftung gemäß der § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 246 StGB führen kann. Die Klägerin haftet jedoch deshalb nicht, weil dem die Grundsätze der Schadensberechnung entgegenstehen, die Videoüberwachung als solche nicht rechtmäßig war und deshalb auf sie kein Schadensersatzanspruch gestützt werden kann und weil die Klägerin die erforderliche Dauer der Videoüberwachung nicht im einzelnen dargelegt hat. Es bleibt offen, ob nicht auch noch § 6 b Abs. 2 BDSG der Überwachung entgegenstand.

1. Der Haftung der Klägerin stehen die Grundsätze der Schadenszurechnung entgegen. Nicht zu einem erstattungsfähigem Schaden gehören nämlich die sogenannten Vorsorgekosten. Diese entstehen unabhängig von einem schadenstiftenden Schadensereignis als ständige Betriebsausgaben (BAG 3. 12. 1985 – 3 AZR 277/84). Das BAG geht zur Erstattung von Detektivkosten von folgenden Grundsätzen aus: „Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten z...

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