Tenor

Der Arbeitgeber wird verpflichtet, dem Betriebsratsmitglied … die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung „Erfolgreich handeln gegen Mobbing im Betrieb” vom 5.5.1998–8.5.1998 des Seminarveranstalters … Verlag-… Hotel, zu gestatten.

 

Gründe

Die Freistellung des Betriebsratsmitgliedes für die Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist grundsätzlich vom Arbeitgeber als Schuldner des Anspruchs zu gewähren (vgl. schon LAG Frankfurt BB 1974, 884 a.A. allerdings LAG Hamm DB 1974, 2486 (2487)).

Ist es daher nicht zumutbar, bei einem Streit über die Freistellung auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache zu warten, weil dadurch z. B. die Teilnahme an einer erforderlichen Schulung vereitelt wird und auch nicht nachholbar ist, so kann auf Antrag des Betriebsrates oder des betroffenen Betriebsratmitgliedes eine einstweilige Verfügung erwirkt werden (z. B. LAG Hamm DB 1972, 1428 (1431 ff), Fabricius/Kraft/Wiese/Kreutz/Oetker GK-BetrVG § 37 Rdnr. 242, 247). Begründet ist die einstweilige Verfügung dann, wenn ein Verfügungsanspruch besteht und ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

Ein Verfügungsanspruch ist gegeben. Der Betriebsrat hat dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Teilnahme des benannten Betriebsratsmitgliedes erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG ist. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Kiel – der sich die Kammer anschließt – ist eine Schulung von Betriebsratsmitgliedern zum Thema Mobbing bereits dann als erforderlich anzusehen, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeiters durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind. Der Betriebsrat muß nicht erst warten, bis sich Mobbing in vollem Umfang im Betrieb auswirkt (DB 1997, 883). Der Betriebsrat hat in seiner „Eidesstattlichen Versicherung” vom 28.4.1998 ausgeführt: „Zudem sind im Betrieb des Antragsgegners Fälle von Mobbing aufgetreten (insbesondere der Fall des Mitarbeiters …). In jüngster Zeit wird der Fall einer Mitarbeiterin in einer Nebenstelle in … dem Bereich des Mobbings am Arbeitsplatz zugeordnet. Dieserhalb sind Gespräche zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber anberaumt.” Dieser Vortrag reicht – zumindest im einstweiligen Verfügungsverfahren – aus, um glaubhaft zu machen, daß die Teilnahme als erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen ist. Ferner hat der Betriebsrat glaubhaft gemacht, daß es sich um ein „Folgeseminar” handelte und insbesondere, daß es sich um die einzige Veranstaltung handle, die im Jahre 1998 zu diesem Themenbereich stattfinde. Daraus ergibt sich zugleich der Verfügungsgrund: die Veranstaltung findet in der Zeit vom 5.5. – 8.5.1998 statt. Auf eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache konnte nicht gewartet werden.

Daß durch diese einstweilige Verfügung endgültige Tatsachen geschaffen werden, ist unbedenklich, weil die Regelung dringend geboten war. (Fabricius u. a. a.a.O. Rdnr. 247 a.E.m.w.N.)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI927490

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