Leitsatz (redaktionell)

Verunglückt der Arbeitnehmer auf einer Autofahrt dadurch, daß die Laufflächen der Bereifung seines Wagens glattgefahren sind, so hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

 

Normenkette

LFZG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 1 S. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 444078

ARST 1971, 22 (LT1)

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