Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, Interviews mit Mitarbeitern der Abteilungen Unternehmenskommunikation auf der Grundlage des Interviewleitfadens Führungskräfte mit den dortigen Fragen 1–38 durchzuführen, solange der Betriebsrat dem nicht zugestimmt hat.

2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu 1. wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR (zweihundertfünfzigtausend Euro) angedroht.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller bezweckt mit seinem am 31.10.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Eilantrag das Unterlassen beabsichtigter Interviews mit Mitarbeitern der Abteilungen Unternehmenskommunikation auf der Grundlage eines Interviewleitfadens Führungskräfte, bestehend auf 38 Fragen, wobei diese Interviews ab dem 03.11.2003 durchgeführt werden sollen.

Hierzu bezieht sich der antragstellende Betriebsrat auf den vorgelegten Fragenkatalog und den zwischen den Beteiligten intern geführten Schriftverkehr, auf welchen der Einzelheiten wegen durch das Gericht Bezug genommen wird. Beabsichtigt ist hiernach die Erhebung der Erklärungen/Stellungnahmen von Führungskräften/Mitarbeitern im Rahmen der 60 bis 90 Minuten dauern sollenden Interviews, welche von einer weiteren Person protokolliert werden sollen.

Der antragstellende Betriebsrat beantragt,

  1. Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen – beginnend mit dem 03.11.2003 –, Interviews mit Mitarbeitern der Abteilungen Unternehmenskommunikation (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit/Werbung) auf der Grundlage des „Interviewleitfadens Führungskräfte” mit den dortigen Fragen von Ziffer 1 bis 38 durchzuführen.
  2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Antrag zu Ziffer 1 wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,00 EUR angedroht.

Wegen der etwaigen weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift sowie die in Ablichtung beigefügten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die erkennende Kammer ist aufgrund des außergewöhnlichen Eilbedürfnisses gezwungen, ohne nennenswerten zeitlichen Vorlauf im Wege der einstweiligen Verfügung zu entscheiden, nachdem der Antragsteller seinen Antrag erst im Laufe des heutigen Tages eingereicht hat und die nach seiner Auffassung mitbestimmungswidrige Personalbefragung ab dem nächstfolgenden Montag beginnen soll.

2. Der Antrag ist zulässig und nach Maßgabe der durch Beifügung entsprechender fotokopierter Unterlagen glaubhaft gemachten Angaben des Betriebsrates auch begründet, so dass die beantragte Untersagungsverfügung zu erlassen ist, um eine Verletzung der Mitbestimmungsrechte des antragstellenden Betriebsrates zu vermeiden.

2.1. Nach § 94 I Satz 1 bedürfen Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrates. Diese liegt ausweislich des geführten Schriftverkehrs nicht vor. Kommt jedoch eine Einigung über den Inhalt eines Personalfragebogens nicht zu stände, so entscheidet die Einigungsstelle, deren Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, § 94 I, Satz 2 und 3 BetrVG.

Die Verwendung von Personalfragebogen mitbestimmungspflichtigen Inhalts setzt somit die vorherige Zustimmung des Betriebsrats voraus; fehlt diese, ist der beabsichtigte Fragebogen nicht zu verwenden bzw. der nach diesem ablaufende Befragungsvorgang zu untersagen.

2.2. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Befragung von ca. 65 Mitarbeitern und Führungskräften (nicht leitende Angestellte) der Abteilungen Unternehmenskommunikation unterfällt dem Begriff „Fragebogen” im Sinne des Gesetzes.

Denn darunter ist die formularmäßige Zusammenfassung von Fragen über die persönlichen Verhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten einer Person zu verstehen (Richardi, BetrVG, 8. Auflage, § 94, Rn 5). Insoweit geht es um Fragen, die Aufschluss über die Person, Kenntnisse und Fertigkeiten des Befragten geben sollen.

Die insoweit zwischen den Beteiligten erforderliche Einigung bezieht sich auf die Grundlage der Einführung von Fragebogen und auf den konkreten Inhalt insbesondere der zu stellenden Fragen (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Auflage, Rn 6).

2.3. Dem gegenüber ist zwar ein auf Inhalt, Umfang und Bedeutung des Arbeitsplatzes ohne Berücksichtigung des jeweiligen Inhabers ausgerichteter, sachbezogener Arbeitsplatzerhebungsbogen mitbestimmungsfrei (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, a.a.O., Rn 6 a).

Dies gilt jedoch nicht, wenn er personenbezogene Fragen enthält, die objektiv geeignet sind, Rückschlüsse auf Leistung oder Eignung der Befragten zuzulassen; in diesem Falle handelt es sich um einen zustimmungsbedürftigen Personalfragebogen (a.a.O., m.w.N.). Dies bejaht die Rechtsprechung etwa auch für einen Erhebungsbogen für eine Organisationsuntersuchtung zu pro Kommunikation und Systemplanung, wenn dieser auch die Beantwortung personenbezogener Fragen z.B. nach ihren Vorstellungen zur Bürokommunikation verlangt (a.a.O.). Daher hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber zur Verwendung bei Jahresgesprächen Fragebögen einführt, in denen der Arbe...

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