Leitsatz (redaktionell)

1. Eine auf das Anfertigen von privaten Ablichtungen auf Kopiergeräten des Arbeitgebers gestützte außerordentliche Kündigung ist allenfalls dann wirksam, wenn der Arbeitgeber das Anfertigen von privaten Ablichtungen verboten hat, dieses Verbot streng überwacht und der gegen das Verbot verstoßende Arbeitnehmer bereits deswegen mehrfach abgemahnt worden ist.

2. Die Verteilung einer Ablichtung der Klageerwiderung des Arbeitgebers in einem Kündigungsschutzverfahren durch den Arbeitnehmer an Arbeitskollegen und der damit verbundenen Äußerung "anhand der Fotokopie können Sie sehen, wie die Firma mit ihren Mitarbeitern verfährt" allein stellt keine Störung des Betriebsfriedens dar. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber in der Klageerwiderung selbst heftige Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer erhebt, die geeignet sind, dessen Ansehen zu beeinträchtigen.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Fundstellen

BB 1980, 1105 (L1-2)

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