Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kündigung bei Infektion mit dem Aids verursachten Virus

 

Orientierungssatz

1. Die Infektion einer Arbeitnehmers mit der Immunschwächekrankheit AIDS stellt keinen Kündigungsgrund dar.

2. Verlangt die Belegschaft oder ein Teil davon, daß ein Arbeitnehmer entlassen wird und kommt der Arbeitgeber diesem Ansinnen nach, ist diese Kündigung nur dann begründet, wenn das Verlangen durch das Verhalten oder durch die Person des betreffenden Arbeitnehmers objektiv gerechtfertigt ist.

Dies muß der Arbeitgeber überprüfen. Wenn das nicht der Fall ist, muß er sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen (Fürsorgepflicht). Sind die Bemühungen des Arbeitgebers erfolglos geblieben und wird ernsthaft mit Arbeitsniederlegung oder mit Kündigungen gedroht und sind schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber dann zu erwarten, falls die den betreffenden Arbeitnehmer boykottierenden Arbeitskollegen ihre Androhung wahrmachen würden, kann die Kündigung gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sein (Druckkündigung).

3. Ruft der Arbeitgeber schuldhaft die Reaktionen der übrigen Arbeitnehmer hervor (hier: Herantreten des Arbeitgebers an die Kollegen des Infizierten, mit der Aufforderung, sich zu entscheiden, ob sie mit dem Infizierten weiterarbeiten wollen oder nicht), kann er sich nicht auf die Grundsätze zur sogenannten Druckkündigung berufen.

4. Die unter dem Aktenzeichen 14 Sa 70/87 beim LArbG Berlin eingelegte Berufung wurde zurückgenommen.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 2, § 622 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443576

NJW 1987, 2325

NJW 1987, 2325-2326 (ST1-3)

NJW 1988, 792

BehindR 1988, 19-20 (ST1-2)

NZA 1987, 637-639 (ST1-3)

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