Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludenter Ausschluß von Art 1 § 1 BeschFG 1985 durch Angabe eines Sachgrundes in einem befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Parteien dem zwischen ihnen befristet abgeschlossenen Arbeitsvertrag einen Sachgrund im Sinne der Rechtsprechung des BAG (oder einen tariflichen Befristungsgrund) ausdrücklich zugrundegelegt, so ist dies auch dann, wenn Art 1 § 1 BeschFG 1985 nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, als konkludenter Ausschluß von Art 1 § 1 BeschFG 1985 zu werten.

2. Trägt der angegebene Sachgrund die Befristung nicht, kann sie nicht nachträglich auf Art 1 § 1 BeschFG 1985 gestützt werden. Im Zweifel ergibt die Vertragsauslegung, daß der Arbeitgeber auf die Anwendung des Art 1 § 1 BeschFG 1985 verzichtet hat. Nur auf diese Weise kann dem berechtigten Vertrauen des Arbeitnehmers in das Vorliegen des im Arbeitsvertrag angegebenen Sachgrundes ausreichend Rechnung getragen werden.

 

Normenkette

BGB § 620 Abs. 1; BeschFArbRG § 1 Abs. 1 S. 1; BeschFG 1985 Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446309

BB 1991, 349

BB 1991, 349 (L1-2)

RzK, I 9b Nr 22 (L1-2)

ZTR 1991, 34 (L1-2)

ArbuR 1991, 151 (L1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

EzA § 1 BeschFG 1985, Nr 12 (LT1-2)

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