Zur Zeugniserteilung verpflichtet ist der Arbeitgeber, also der gesetzliche Vertreter des Unternehmens. Dieser kann sich allerdings vertreten lassen. Jedenfalls muss derjenige, der das Zeugnis ausstellt und erteilt, ranghöher sein als der zu beurteilende Arbeitnehmer.[1] Dies muss auch aus dem Zeugnis erkennbar sein.[2]

Ist das Unternehmen insolvent geworden, ist zu unterscheiden, für welchen Zeitraum das Zeugnis erteilt werden soll. Ist das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung der Insolvenz bereits beendet worden, bleibt der Arbeitgeber selbst Schuldner des Zeugnisanspruchs, der vorläufige Insolvenzverwalter ist – noch – nicht verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen. Erlangt allerdings der vorläufige Insolvenzverwalter die volle Verfügungsbefugnis, wird er verpflichtet, das Zeugnis zu erteilen. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung geendet hat.

In diesem Fall hat der Insolvenzverwalter, da er den zu beurteilenden Mitarbeiter wahrscheinlich nicht oder nicht ausreichend kennt und ihn deshalb auch nicht einschätzen oder beurteilen kann, gegen den Gemeinschuldner nach § 97 InsO einen Auskunftsanspruch über die Tätigkeit und die Beurteilung des Arbeitnehmers.[3]

Gleiches gilt, wenn die Arbeitgeberposition gewechselt hat, etwa weil das Unternehmen verkauft wurde. Nach dem Verkauf muss der neue Arbeitgeber das Zeugnis erstellen, er hat aber einen Auskunftsanspruch gegen den ehemaligen Inhaber des Unternehmens.

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