1Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beamten überschritten wird, sind sie durch Schichtdienst einzuhalten. 2Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung im Rahmen der Gleitzeit[1] [Bis 31.12.2020: gleitenden Arbeitszeit] ausgeglichen werden kann.

[1] Geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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