(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. 2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. 3Reisezeiten und Wartezeiten sind keine Arbeitszeit.[1] [Bis 28.02.2021: Reisezeiten sind keine Arbeitszeit.] 4Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

 

1.

sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder

 

2.

die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

 

(2) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. 2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden.

 

(3)[2] 1Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. 2Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. 3Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 4Die tatsächlichen Reisezeiten sind von der Beamtin oder dem Beamten anzuzeigen. 5Auf Verlangen sind Nachweise über die Reisezeiten vorzulegen. 6Wird die Dienstreise von der Wohnung angetreten oder beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einer Abreise von oder der Ankunft an der Dienststätte angefallen wäre. 7Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne der §§ 88 und 143 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesbeamtengesetzes. 8Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 9Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.

Bis 28.02.2021:

(3) 1Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. 2Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 3Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub. Anzuwenden ab 01.03.2021.
[2] Abs. 3 geändert durch Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelungen zu Arbeitszeit und Sonderurlaub. Anzuwenden ab 01.03.2021.

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