In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos Teil einer Abrede zur flexiblen Gestaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer enthält ein verstetigtes Monatsentgelt, während die diesem Entgelt entsprechende Arbeitszeit variabel entsprechend den jeweiligen betrieblichen und ggf. auch persönlichen Belangen eingeteilt wird. Die Differenzen zwischen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einerseits und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit andererseits werden dann als "Plus- und Minusstunden" auf dem Zeitkonto verbucht.

Soweit tarifvertragliche Regelungen nicht bestehen, sollte aus Gründen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) für arbeitsvertragliche Formularklauseln der maximal zulässige Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche Erreichung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit genannt sein. Im Übrigen kann auf die jeweiligen betriebliche Regelungen (insbesondere eine Betriebsvereinbarung; bei Nicht-bestehen eines Betriebsrates ggf. eine betriebliche Arbeitszeitordnung) Bezug genommen werden.

Der Aufbau von Plus-oder Minussalden lässt den arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts unberührt. Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch vereinbaren, dass aufgebaute Plussalden als Mehrarbeit oder Überstunden regelmäßig oder im Einzelfall ausgezahlt werden.

Vorgaben des Mindestlohngesetzes

Grenzen des Zeitsaldenaufbaus sowie Ausgleichspflichten können sich unabhängig von den arbeitszeitgesetzlichen Regelungen auch aus den Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) ergeben. Gemäß § 2 Abs. 2 MiLoG sind im Interesse einer effektiven Zahlung des Mindestlohns die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen dabei monatlich 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

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