In Ergänzung zum Arbeitsvertrag zwischen …. (Arbeitgeber) und ….. (Arbeitnehmer) wird folgende Zusatzvereinbarung getroffen:

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden pro Woche.

Die Arbeitszeit kann innerhalb eines Ausgleichszeitraums von bis zu 12 Monaten gemäß den jeweils gültigen betrieblichen Regelungen unter Beachtung der arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen ungleichmäßig verteilt werden. Der Arbeitgeber führt zu diesem Zweck ein Zeitkonto, auf dem Abweichungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit in Form von Plus- und Minusstunden fortlaufend saldiert werden[1]. Bei den auf dem Arbeitszeitkonto saldierten Arbeitszeiten handelt es sich um vertraglich vereinbarte Arbeitszeit, nicht um Mehrarbeit oder Überstunden.

Alternativ

Zeitkonto mit Mehrarbeitsstunden

Die auf dem Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden werden spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns ausgeglichen[2]. Zeitguthaben des Arbeitnehmers sind spätestens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Bei Überschreitung dieser Grenze hat eine Vergütung der Mehrstunden zum regulären (vertraglich vereinbarten) Fälligkeitstermin zu erfolgen.

Die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages geltende Regelung wird dem Arbeitsvertrag als Anlage beigefügt. Eine spätere Änderung bleibt vorbehalten.

                 
Ort, Datum   Personalleiter/in
                 
Ort, Datum   Mitarbeiter/in
[1] Für den Ausgleich der aufgebauten Zeitsalden durch Freizeitnahme empfiehlt sich als vergleichsweise einfache Steuerungsregel, dass das Zeitkonto innerhalb von 12 Monaten mindestens einmal den Stand "0" aufweisen muss (sog. Nulldurchlauf des Zeitkontos). So können die Vorgaben von § 2 Abs. 2 MiLoG eingehalten werden.
[2] Bei Mehrarbeit ist § 2 Abs. 2 MiLoG zu beachten.

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