Eine Vereinbarung wird steuerlich auch dann noch als Zeitwertkonto anerkannt, sofern die Möglichkeit der Auszahlung des Guthabens bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis neben der Freistellung von der Arbeitsleistung auf Fälle einer existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers begrenzt wird.

Verhalten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer entgegen ihrer eigenen Vereinbarung und wird ohne Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers das Guthaben ganz oder teilweise ausgezahlt, erfolgt eine Besteuerung entsprechend der sich dadurch offenbarten wirklich gewollten wirtschaftlichen Verhältnisse. In einem solchen Fall ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer das gesamte Guthaben – also neben dem ausgezahlten Betrag auch den verbleibenden Guthabenbetrag – im Zeitpunkt der planwidrigen Verwendung der Besteuerung zu unterwerfen.

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