Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese (beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer), liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn- und einkommensteuerlich nicht anzuerkennen. Ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, kann bei Organen von Körperschaften durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts erreicht werden.[1]

 
Hinweis

Getrennte Betrachtung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen

Bei der Frage der Anerkennung eines Zeitwertkontos im Fall eines Arbeitnehmers mit 2 oder mehr Beschäftigungsverhältnissen zu verschiedenen Arbeitgebern, ist jedes Beschäftigungsverhältnis für sich getrennt zu betrachten. Ist der Arbeitnehmer nur in dem einen Beschäftigungsverhältnis als Organ bestellt, hindert dies grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Zeitwertkontos in dem anderen Beschäftigungsverhältnis, in dem eine solche Organstellung nicht besteht.

[1] BFH, Urteil v. 11.11.2015, I R 26/15, BStBl 2016 II S. 489, zum beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Vereinbarungen zu Zeitwertkonten sind nach Auffassung des BFH nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar,

BMF, Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 -S 2332/07/0004 :004, BStBl 2019 I S. 874.

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