Zwischen

.............................................................................

[Name und Adresse],

diese vertreten durch

.............................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -

und

.............................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats]

und

.............................................................................

dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

.............................................................................

- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -

wird folgende Betriebsvereinbarung zur Überstundenanordnung getroffen:

Präambel

Mit dieser Betriebsvereinbarung regeln die Betriebsparteien einvernehmlich die Grundsätze der wöchentlichen Arbeitszeit. Ziel ist es, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Flexibilisierungsbedürfnissen des Betriebs und der Planbarkeit der Mitarbeiter zu gewährleisten.

§ 1 Geltungsbereich

  1. 1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb .................... tätigen Mitarbeiter.

    VARIANTE zur Beschränkung auf einzelne Bereiche

    Diese Betriebsvereinbarung gilt nur für Mitarbeiter in den Abteilungen ….............................

  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt auch für Teilzeitkräfte. Für sie gilt der jeweilige Stundenumfang, soweit nicht anders angegeben, pro-rata-temporis.

§ 2 Begriffsdefinition

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit, sie beträgt .......... Wochenstunden.

    VARIANTE bei Geltung eines Tarifvertrags mit Regelungen zur Arbeitszeit

    Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag ....… in der jeweils gültigen Fassung, dies sind zur Zeit ......... Wochenstunden.

  2. Überstunden sind die Arbeitszeiten, die innerhalb einer Kalenderwoche die regelmäßige Arbeitszeit überschreiten.
  3. Pausen sind spätestens zu Beginn des Arbeitstags festgelegte arbeitsfreie Zeiten.

§ 3 Zeiterfassung

  1. Der Arbeitgeber wird die tägliche Arbeitszeit durch ein transparentes, objektives und nachvollziehbares Zeiterfassungssystem für jeden Mitarbeiter erfassen. Die Betriebsparteien haben über die Nutzung des elektronischen Zeiterfassungssystems eine gesonderte Betriebsvereinbarung abgeschlossen.

    VARIANTE bei Geltung eines Tarifvertrags mit Regelungen zur Arbeitszeit

    Der Arbeitgeber wird die täglichen Überstunden durch ein transparentes, objektives und nachvollziehbares Zeiterfassungssystem für jeden Mitarbeiter erfassen.

  2. Der Betriebsrat erhält monatlich eine Aufschlüsselung der erfassten Arbeitszeit, aus welcher sich insbesondere die Überschreitungen der regelmäßigen Arbeitszeit ergeben.
  3. Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich einen elektronischen Auszug der für ihn erfassten Arbeitszeit.

§ 4 Beginn und Ende der Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige Arbeitszeit ist innerhalb eines Arbeitszeitrahmens zu erbringen. Der Arbeitszeitrahmen umfasst eine Zeitspanne, von Montag bis Freitag von täglich 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr.
  2. Innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens richtet sich die konkrete Lage der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen.
  3. Stehen betriebliche Erfordernisse einer Festsetzung nicht entgegen, kann jeder Arbeitnehmer innerhalb des Arbeitszeitrahmens seine Arbeitszeit festlegen. Den Weisungen des jeweiligen Vorgesetzten ist Folge zu leisten.
  4. Der Mitarbeiter und der Vorgesetzte haben die jeweilige Arbeit so zu organisieren, dass sie nach Möglichkeit vollständig innerhalb des Arbeitszeitrahmens erbracht werden kann.

    VARIANTE

    Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse ist ein Mitarbeiter verpflichtet, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen in gesetzlichem Umfang Feiertags-, Sonntags-, und Nachtarbeit zu leisten. Eine solche Festsetzung ist nur verbindlich, wenn der Betriebsrat ihr zugestimmt hat.

  5. Die Erbringung der regelmäßigen Arbeitszeit kann ausnahmsweise auch außerhalb des Arbeitszeitrahmens notwendig werden. In diesem Fall ist das Einvernehmen des Mitarbeiters erforderlich.
  6. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, kann der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat eine vom Arbeitszeitrahmen abweichende Festsetzung der Arbeitszeit vereinbaren.[1]

§ 5 Überstunden

  1. Grundsätzlich sind Überstunden zu vermeiden. Der Arbeitgeber kann aus dringenden betrieblichen Gründen Überstunden im Umfang von 10 Stunden pro Monat pro Arbeitnehmer anordnen.

    VARIANTE

    Die Anordnung von Überstunden bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Die Geschäftsleitung hat dem Betriebsrat die konkrete Anforderung von Überstunden unter spezifizierter, überprüffähiger Angabe von Gründen unter Überreichung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich rechtzeitig mitzuteilen, dass dieser seine sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten wahrnehmen kann.

  2. Die Anordnung von Überstunden in einem höh...

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