Überblick

Das Arbeitszeitrecht ist Teil des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes. Gesetzlich geregelt ist es insbesondere im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das ArbZG gibt Arbeitgebern verbindliche Rahmenbedingungen für die betriebliche Arbeitszeit vor, insbesondere hinsichtlich der

  • täglichen Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer,
  • insgesamt zulässigen Arbeitszeit innerhalb eines Ausgleichszeitraums,
  • Mindestruhepausen und -ruhezeiten sowie
  • Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und des Zeitausgleichs für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen.

Während die Bestimmungen zur werktäglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer (Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten) schnell zu erfassen sind, ist die Zulässigkeit der Sonn- und Feiertagsarbeit ungleich komplizierter geregelt. Neben den 19 gesetzlich normierten Ausnahmetatbeständen mit zahlreichen Untertatbeständen und Tatbestandsalternativen treten Rechtsverordnungen als Erlaubnisnormen und behördliche Bewilligungen, die teils als gebundene Entscheidungen (Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen) und teils als Ermessensentscheidungen ausgestaltet sind (Bewilligung kann oder soll erteilt werden). Aufgrund der landesrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeit für das Feiertagsrecht und der Möglichkeit landesrechtlicher Rechtsverordnungen zur Erlaubnis bestimmter Sonn- und Feiertagsarbeiten ergeben sich zudem Unterschiede zwischen einzelnen Bundesländern.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die arbeitszeitgesetzlichen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sind Ausfluss des durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verfassungsrechtlich verankerten Sonn- und Feiertagsschutzes. An diesen Schutzgedanken knüpft das Arbeitszeitgesetz mit dem Gesetzeszweck an, "den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen" (§ 1 Nr. 2 ArbZG).

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