Beschäftigt der Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann für jeden Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden. Der in der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden regelmäßig zur Anwendung kommende "Bußgeldkatalog" für Überschreitungen des Arbeitszeitgesetzes sieht für den Regelfall allerdings weit geringere Bußgelder vor. So wird die unzulässige Beschäftigung eines Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen regelmäßig mit einem Bußgeld von 375 EUR (pro Arbeitnehmer pro Beschäftigungstag) bewertet.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber dabei vorsätzlich handelt und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers gefährdet oder die ungesetzliche Beschäftigung beharrlich wiederholt, macht er sich nach § 23 ArbZG sogar strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei fahrlässigem Handeln reduziert sich der Strafrahmen entsprechend.

Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, den Anordnungen seines Arbeitgebers auf die unzulässige Beschäftigung Folge zu leisten. Wegen des Gesetzesverstoßes ist diese Anordnung nach § 134 BGB unwirksam. Insbesondere darf dem Arbeitnehmer bei entsprechender zulässiger Arbeitsverweigerung nicht aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt werden. Eine hierauf gestützte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt i. S. d. § 1 Abs. 2 KSchG und daher unwirksam.

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