Zum Schutz der Jugendlichen bestehen im JArbSchG besondere gesetzliche Regelungen zur Gestaltung der täglichen Arbeitszeit. Auch die Arbeitszeit der noch nicht Volljährigen muss durch Ruhepausen unterbrochen sein. § 11 JArbSchG schreibt hierzu vor:

Zitat

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 bis zu 6 Stunden,
  2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

    Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber 2-mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben; bei zusammenhängender Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden sind Stillpausen von zweimal 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten als bezahlte Arbeitszeit zu gewähren.[1] Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Pause von mehr als 2 Stunden unterbrochen wird.

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