Unter den Voraussetzungen von § 7 ArbZG (sog. Tariföffnungsklausel) sind die Tarifvertragsparteien berechtigt, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zu Ruhepausen und Ruhezeiten zu vereinbaren.

Die Tarifpartner von Schicht- und Verkehrsbetrieben sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ermächtigt, abweichend von § 4 Satz 2 ArbZG auch kürzere Zeitabschnitte als 15 Minuten als Ruhepausen zu vereinbaren ("Kurzpausen von angemessener Dauer"). Dabei sollten 5 Minuten als Untergrenze nicht unterschritten werden.

 
Praxis-Beispiel

Kurzpausen

Die Tarifpartner vereinbaren für einen Schichtbetrieb Kurzpausen von 10 Minuten nach jeweils 2 Stunden Arbeitszeit innerhalb einer 8-Stunden-Schicht.

Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann gemäß § 7 Abs. 3 ArbZG in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung u. a. zugelassen werden, die arbeitszeitgesetzlichen Regelungen über Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen. Dies beinhaltet auch abweichende Regelungen, wie etwa Beschränkung des Aufenthaltsbereichs während der Pause zur Sicherstellung der Erreichbarkeit des Arbeitnehmers.

Unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG können die Tarifpartner die gesetzliche Ruhezeit um 2 Stunden verkürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und ein entsprechender Ausgleichszeitraum bestimmt wird. Die zeitlichen Vorgaben des Ausgleichszeitraums können die Tarifvertragsparteien ebenfalls selbst festlegen.

Von hoher praktischer Bedeutung ist die Möglichkeit, auf tarifvertraglicher Grundlage die Ruhezeit bei Rufbereitschaft infolge von Inanspruchnahmen zu verkürzen.[1] Auch hier ist ein Zeitraum für den Ausgleich verkürzter Ruhezeiten zu bestimmen. Ferner empfiehlt es sich, im Hinblick auf den notwendigen Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers eine Mindestruhezeit zu bestimmen, die keinesfalls unterschritten werden darf (z. B. 6 Stunden ununterbrochene Ruhezeit vor oder nach dem Abruf). Bei noch kürzeren Ruhezeiten ist der Arbeitnehmer unter Umständen nicht mehr zur Arbeitsleistung am Folgetag verpflichtet, weil eine derartige Beanspruchung die Grenzen menschlicher Leistungsfähigkeit übersteigt.[2]

Nicht tarifgebundene Arbeitgeber

§ 7 Abs. 3 ArbZG eröffnet die Möglichkeit, bestehende tarifliche Regelungen zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz auch in den Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers zu übernehmen, ohne zugleich andere Bestandteile des Tarifvertrags anwenden zu müssen. Dies kann durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn kein Betriebs- oder Personalrat besteht, durch einzelvertragliche Inbezugnahme geschehen. Dies gilt auch für vom Tarifvertrag abweichende Regelungen, wenn den Betriebspartnern diese Möglichkeit im Tarifvertrag ausdrücklich eröffnet worden ist.

Behördliche Ausnahmen

Neben tarifvertraglichen Abweichungen besteht auch die Möglichkeit, gemäß § 7 Abs. 5 ArbZG eine Ausnahmebewilligung der Aufsichtsbehörde für Bereiche zu erwirken, in denen ein Tarifvertrag üblicherweise nicht besteht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

Unter denselben Voraussetzungen ist die Bundesregierung auch ermächtigt, durch Erlass einer Rechtsverordnung Ausnahmen von Ruhepausen und Ruhezeiten zuzulassen.

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