Nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich sowie – mit wenigen Ausnahmen – nicht zwischen 20 und 6 Uhr und an Samstagen beschäftigt werden.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält Spezialregelungen für werdende und stillende Mütter. Insbesondere dürfen diese nur bis zu 8 ½ Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden und keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr leisten. Ausnahmsweise dürfen sie bis 22 Uhr beschäftigt werden, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 28 MuSchG vorliegt. Genehmigt werden kann die Beschäftigung bis 22 Uhr, wenn

  • sich die Frau ausdrücklich dazu bereit erklärt,
  • nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr spricht und
  • eine Gefährdung für die Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor und hat die Aufsichtsbehörde den Antrag des Arbeitgebers (noch) nicht abgelehnt, darf die Frau solange bis 22 Uhr beschäftigt werden.

Für minderjährige Mütter gelten engere Grenzen.

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