Die Schichtarbeit ist gesetzlich nur ansatzweise in § 6 Abs. 1 ArbZG geregelt. Für den Begriff der Schichtarbeit ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus erfüllt werden muss und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Nach einem feststehenden und überschaubaren Plan lösen sich die Beschäftigten in der Arbeitsleistung gegenseitig ab.[1] Voraussetzung ist zudem, dass der gesamte Arbeitsinhalt der sich gegenseitig ablösenden Arbeitnehmer übereinstimmen muss. Schichtarbeit liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer mit völlig verschiedenen Aufgaben und unterschiedlichen Qualifikationen einander ablösen.[2]

Das ArbZG enthält – anders als viele Tarifverträge – keine Vorschriften über Ausgleichsregelungen (Zuschläge, Zusatzurlaub) für Schichtarbeitnehmer, soweit diese nicht zugleich Nachtarbeitnehmer sind.

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